{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 79/102\nüberprüft werden soll 316 . Andererseits bedeutet dies nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, in jedem Fall dieselben Untersuchungsmassnahmen und Beweiserhebungen durchzuführen wie die Vorinstanz. Mit anderen Worten kann die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht daran gemessen werden, ob und wie viele Beweismassnahmen es in einem konkreten Fall durchgeführt hat. Vielmehr genügt es, wenn\ndas Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz erhobenen Beweise überprüft und in\nkartellrechtlicher Hinsicht würdigt. Sofern sich Zweifel an der Tauglichkeit der Beweise bzw.\nan den durchgeführten Untersuchungsmassnahmen ergeben, steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, zusätzliche Beweismassnahmen selber durchzuführen oder den Entscheid\nmit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung bzw. Ergänzung an die WEKO zurückzuweisen. Hat das Bundesverwaltungsgericht nicht alle Beweise selber erhoben, bedeutet\ndies nicht, dass es von seiner Überprüfungsbefugnis nicht Gebrauch gemacht hätte. In zwei\nneueren Urteilen hielt das Bundesgericht fest, dass die (ehemalige) REKO/WEF als Fachbehörde gehalten sei, ihre Kognition auszuschöpfen 317 ; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Bundesgerichts gelten sinngemäss auch für das Bundesverwaltungsgericht. Aus\nneueren Entscheiden der ehemaligen REKO/WEF ist ersichtlich, dass diese den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen ist, indem sie teilweise eigene umfangreiche Beweismassnahmen durchführte, sich auch dann zu materiellen Fragen\näusserte, obwohl der Entscheid bereits aus formellen Gründen aufgehoben wurde und gegebenenfalls auch einen reformatorischen Entscheid fällte 318 . Wieso das Bundesverwaltungsgericht hierzu nicht im Stande sein sollte und in Abweichung von der Praxis der ehemaligen REKO/WEF auf keine Überprüfung der angefochtenen Verfügung mit voller Kognition\ndurchführen wird, ist nicht ersichtlich.\n\n336. Aus vorstehenden Gründen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im\nRahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über volle Überprüfungsbefugnis verfügt, weshalb eine allfällige Verletzung von Art. 6 EMRK mangels richterlicher Unabhängigkeit der WEKO geheilt werden würde 319 . Selbst wenn die WEKO nicht als unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK gelten sollte, ist das Bundesverwaltungsgericht als unabhängiges und unparteiisches Gericht i.S.v. Art. 6 EMRK zu qualifizieren. Als Rechtsmittelinstanz\nüberprüft es die Entscheide der WEKO und verfügt über volle Kognition, womit die Anforderungen gemäss Art. 6 EMRK erfüllt sind 320 . Es kann gegebenenfalls auch durch die Vorinstanz begangene Verfahrensfehler mittels eigener, zusätzlicher Instruktionsmassnahmen\nheilen 321 .\n\n337. Das Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz geht davon aus,\ndass das Kartellgesetz bzw. die Praxis der Wettbewerbsbehörden dem Grundsatz des Verbots des Selbstbelastungszwangs widerspreche, da einerseits Art. 40 KG Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen und Beteiligte an Zusammenschlüssen dazu verpflichtet,\nden Wettbewerbsbehörden die erforderlichen Informationen zu liefern und andererseits die\nWettbewerbsbehörden die von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen unter Strafan-\n\n316\nVgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Art. 49 N. 4; TAGMANN (zit. in Fn.\n306), S. 98.\n317\nVgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22.02.2007, E. 4, publ. in: RPW 2007/2, 334; Urteil des Bundesgerichts 2A.325/2006 vom 13.02.2007, E. 4, publ. in: RPW 2007/2, 327.\n318\nVgl. hierzu insbesondere RPW 2006/4, 698 ff.; RPW 2006/2, 310 ff.; RPW 2005/4, 672 ff.; RPW\n2005/3, 505 ff.\n319\nVgl. RPW 2007/2, 241 ff., Rz. 41; YVO HANGARTNER, Aspekte des Verwaltungsverfahrensrechts\nnach dem revidierten Kartellgesetz von 2003, in: Walter Stoffel/Roger Zäch [Hrsg.], Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und Folgen, Zürich 2004, S. 271 f.; TAGMANN (zit. in Fn. 306), S. 98 f.\n320\nVgl. RPW 2007/2, 241 ff., Rz. 43; HANGARTNER (zit. in Fn. 319), S. 271 f.; ASTRID WASER, Grundrechte der Beteiligten im europäischen und schweizerischen Wettbewerbsverfahren, Zürich 2002, S.\n142, Fn. 808.\n321\nVgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER (zit. in Fn. 314), Rn. 2.152.\n\n80/102\n322\n.\n\n"}