{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n334. Hierzu gilt es Folgendes festzuhalten: Die Vorbringen von Swisscom und das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nicht ein\nkartellrechtliches Verwaltungsverfahren, sondern ein fernmelderechtliches Verfahren. Gegenstand des genannten Verfahrens war denn auch nicht eine Verfügung der WEKO, sondern eine Teilverfügung der ComCom. Auf Ersuchen des BAKOM erstellte die WEKO lediglich ein Gutachten zur Frage der Marktbeherrschung, wie dies in Art. 11a Abs. 2 FMG für\nStreitigkeiten über den Zugang zu Diensten gemäss Art. 11 FMG vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil denn auch fest, dass sich die ComCom in einem\nwesentlichen Umfang auf das Gutachten der WEKO abstütze, eine Abweichung von den gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerungen aber möglich seien, wenn dafür überzeugende\nGründe vorliegen 312 . Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vorinstanz ein\ngewisser Beurteilungsspielraum zukomme bzw. eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sei, soweit die Vorinstanz unbestimmte Gesetzesbegriffe\nanzuwenden habe und die Gesetzesauslegung ergebe, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht werde aber dadurch nicht davon befreit, die\nRechtsanwendung unter Beachtung dieser Zurückhaltung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Da die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich amte, dürfe ihr\nim Rahmen dieses „technischen Ermessens“ ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte\ngeprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt habe 313 .\nDie vom Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil gewählte Formulierung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Bundesverwaltungsgericht (ehemals REKO/WEF) als\nRechtsmittelinstanz in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren die Befugnis zusteht, Verfügungen der WEKO mit voller Kognition zu überprüfen. Dies ergibt sich bereits aus den vorliegend massgebenden Erlassen, d.h. dem Kartellgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Selbst wenn sich die Vorinstanz wie in allen kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren\nund damit auch der vorliegenden Untersuchung durch besonderen Sachverstand auszeichnet und ihr daher ein gewisser Handlungsspielraum zuzuerkennen ist, hebt das Bundesverwaltungsgericht Ermessensentscheide dann auf, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als\noffensichtlich unbillig und als in stossender Weise ungerecht erweist 314 .\n\n335. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, seine Kognition voll auszuschöpfen 315 . Für eine besonders hohe Prüfungsdichte im Beschwerdeverfahren spricht,\ndass jede Verfügung „wenigstens einmal“ durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz voll\n\n310\nVgl. Stellungnahme von Swisscom (Akte Nr. 123) Rz. 248 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., E. 4; Stellungnahme von Swisscom\n(Akte Nr. 123), Beilage 9, Rz. 862 ff.\n311\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155),\nS. 52 f. und 76.\n312\nVgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Sachverhalt\nBst. F.\n313\nVgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., E. 4.\n314\nVgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, Basel, 2008, Rn. 2.163.\n315\nVgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3490/2007 vom 15. Januar 2008, E. 3.1.\n\n"}