{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\nB.4.1.1 Angebliche Verletzung der Garantien gemäss Art. 6 EMRK\n330. Swisscom macht in Rz. 246 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 303 geltend,\ndass weder die Organisation der schweizerischen Wettbewerbsbehörden noch das Verfahren vor der WEKO mit den aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK; SR\n0.101) fliessenden Verfahrensrechten in Einklang stünden. Zum Einen werde der Anspruch\nauf ein unabhängiges Gericht (Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) aus organisatorischfunktionellen Gründen verletzt, da die WEKO und ihr Sekretariat nicht voneinander unabhängig seien, zum Andern sei aufgrund der Einsitznahme von Interessenvertretern in der\nWEKO die Unabhängigkeit der WEKO nicht gewährleistet. Swisscom führt weiter aus, dass\ndie Heilung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht möglich sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde nicht ohne Not in das technische Ermessen der\nWEKO eingreife. Swisscom und das von ihr eingereichte Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz 304 folgern daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die\nihm zustehende volle Kognition nicht ausschöpfe, sondern diese in faktischer Hinsicht derart\nbeschränke, dass die Mängel des Verfahrens vor der WEKO nicht geheilt werden können.\n\n331. Hierzu gilt es Folgendes festzuhalten: Im Rahmen von Art. 6 EMRK ist vorgesehen,\ndass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche\nAnsprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage\nvon einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Anspruch\nauf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasst u.a. die Gewährleistung der\nUnabhängigkeit und Unbefangenheit des Gerichts 305 . Die Anforderungen gemäss Art. 6\nEMRK müssen im Verlauf eines Verfahrens mindestens einmal erfüllt sein 306 .\n332. Die WEKO hat bereits im Entscheid Terminierung Mobilfunk 307 festgehalten, dass, sollte die WEKO nicht als Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen werden, das\nBundesverwaltungsgericht als die ihre Entscheide überprüfende Rechtsmittelinstanz über\nvolle Kognition verfügt, weshalb die Ausgestaltung des Verfahrens vor den schweizerischen\nWettbewerbsbehörden die Anforderungen von Art. 6 EMRK erfüllt 308 .\n\nB.4.1.2 Die Heilung angeblicher Verfahrensmängel\n333. Swisscom macht in Rz. 248 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 309 geltend, dass\ndie Heilung der genannten Mängel im Rechtsmittelverfahren nicht möglich sei. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition bei der Überprüfung von\nVerfügungen der WEKO in rechtsstaatlich problematischer Weise einschränke, weil sie nicht\n\n303\nAkte Nr. 123.\n304\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n52 f. und 76.\n305\nVgl. auch Stellungnahme von Swisscom (Akte Nr. 123), Beilage 9, Rz. 806 ff.\n306\nVgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl.,\nZürich 1999, S. 260; CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz,\nDiss. 2007 (EIZ Bd. 80), Zürich 2007, S. 98 f.\n307\nVerfügung der WEKO vom 5. Februar 2007, RPW 2007/2, S. 241.\n308\nVgl. RPW 2007/2, 241 ff., Rz. 36 ff., nicht rechtskräftig.\n309\nAkte Nr. 123.\n\n78/102\nohne Not in das technische Ermessen der WEKO eingreife 310 . In dem von Swisscom eingereichten Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz wird ebenfalls die Auffassung vertreten, das Bundesverwaltungsgericht schöpfe seine Kognition nicht vollständig\naus, weshalb verwaltungsrechtliche Kartellverfahren den Anforderungen der EMRK nicht genügten 311 .\n\n"}