{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n323. Behinderungsmissbräuche richten sich gegen aktuelle oder potenzielle Konkurrenten.\nDerartige Missbräuche führen dazu, dass bestehende Konkurrenten im Markt behindert werden oder dass neue Wettbewerber von Marktzutritten abgehalten werden. Allgemein ist festzustellen, dass ausgehend von der Definition einer Kosten-Preis-Schere (vgl. Rz. 203 ff.)\ndurch die zu knappen Margen zwischen Wholesale- und Retail-Preisen des vertikal integrierten Unternehmens die Konkurrenten (Green, Sunrise, Tele2 etc.) nicht in der Lage sind,\nBreitbandinternet profitabel anzubieten. Dies kann aufgrund von entsprechenden Verlusten\nauch zu Marktaustritten, Übernahmen oder sinkenden Marktanteilen von den mit Bluewin\n(Swisscom) in Wettbewerb stehenden alternativen ISP oder zum Verzicht von Markteintritten\nführen (vgl. Abbildung 4, S. 32). Ausdruck davon dürfte auch sein, dass unter den ADSL-\nAnbietern nur Swisscom Marktanteile gewinnt (vgl. Rz. 160). Eine Behinderung von Wettbewerbern ist damit dem Konzept der Kosten-Preis-Schere grundsätzlich inhärent und liegt in\nconcreto auch vor, was sich unter anderem auch in regelmässigen Klagen der ISP (vgl.\nRz. 6) über zu knappe Margen widerspiegelt. Die negativen Auswirkungen der Kosten-Preis-\nSchere auf die Wettbewerber wurden im Übrigen vorstehend verschiedentlich erwähnt (vgl.\nRz. 225, 277, 315). Ob zusätzlich auch ein Ausbeutungsmissbrauch vorliegt, der die Marktgegenseite benachteiligt, kann aufgrund des Vorliegens einer Behinderung von Wettbewerbern offen gelassen werden.\n\n324. Damit ist festzuhalten, dass die aufgrund der Preispolitik von Swisscom bestehende\nKosten-Preis-Schere zu einer Behinderung von Wettbewerbern im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nKG führte.\n\n296\nAkte Nr. 123.\n\n76/102\nB.3.2.3 Keine sachlichen Rechtfertigungsgründe\n325. Das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens ist dann missbräuchlich und\nsomit unzulässig, wenn es sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt 297 . Als sachliche Gründe kommen insbesondere kaufmännische Grundsätze in Betracht 298 . Es ist festzustellen, dass sich die wesentlichen von Swisscom geltend gemachten Einwände nicht auf die\nFrage des Missbrauchs, sondern auf die Abgrenzung des relevanten Marktes und die Analyse der Marktstellung beziehen. Für die folgenden Vorbringen von Swisscom kann geprüft\nwerden, ob es sich um sachliche Rechtfertigungsgründe handelt.\n\n326. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 wies Swisscom darauf hin, dass für DSL-\nDatenverbindungen erhebliche Investitionen in die Infrastruktur notwendig gewesen seien.\nSo hätten unter anderem sog. „Splitter“ (Teiler) eingebaut und die Backbone Infrastruktur\nhätte ausgebaut werden müssen 299 . Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass die Anfangsinvestitionen hauptsächlich einen Bezug zur Preissetzung des Vorleistungsprodukts BBCS haben.\nKosten-Preis-Scheren betreffen jedoch das Zusammenspiel zwischen Vorleistungs- und\nEndkundenpreisen. Letztere hätten von Swisscom entsprechend angepasst werden können,\num eine Kosten-Preis-Schere zu vermeiden. Im Übrigen wurden die anfänglichen Investitionen im Bereich Swisscom Wholesale BBCS durch die Gewinne in den letzten Jahren mehr\nals kompensiert (vgl. Rz. 313). Sachliche Rechtfertigungsgründe liegen damit keine vor.\n\n327. Swisscom macht in Rz. 241 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 300 geltend,\ndass sich Swisscom im Verlauf des Verfahrens nie zum Vorwurf der Kosten-Preis-Schere\näussern konnte und daher davon ausgehen konnte, dass die WEKO das Preisgefüge des\nBBCS als solches nicht beanstande. Zudem belegten die in ihrer Stellungnahme gemachten\nAusführungen das Vorhandensein sachlicher Rechtfertigungsgründe. Als Rechtfertigungsgründe führt Swisscom die gleichen Argumente an, mit denen sie darlegt, dass aus ihrer\nSicht keine unzulässige Verhaltensweise vorliegt (siehe Kapitel 3 \"Keine unzulässige Verhaltensweise\").\n\n328. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Bereits in der Medienmitteilung der WEKO zur Eröffnung der zweiten Untersuchung zu ADSL-Diensten 301 teilte diese der Öffentlichkeit mit,\ndass es sich bei der Preispolitik von Swisscom um eine Kosten-Preis-Schere handeln könnte, indem sie Folgendes festhielt: \"Swisscom stellt ihre Netzinfrastruktur verschiedenen Internet Service Providern zum Anbieten von ADSL-Diensten zur Verfügung. Die Preise dieser\nVorleistungsangebote für ADSL-Dienste sind im Vergleich zu den Endkundenpreisen von\nBluewin (Swisscom) zu hoch. (…) Es könnte sich insbesondere um eine sogenannte Kosten-\nPreis-Schere handeln (sog. Price- oder Margin Squeeze)\" 302 . Spätestens seit Eröffnung der\nvorliegenden Untersuchung konnte Swisscom daher nicht von der Kartellrechtskonformität\nihres Verhaltens ausgehen (vgl. auch Rz. 364).\n\nB.3.3 Ergebnis\n329. Die von Swisscom praktizierte Preispolitik im Bereich Breitbandinternet stellt eine Kos-\nten-Preis-Schere dar und ist als unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden\nUnternehmens nach Art. 7 KG zu qualifizieren.\n\n297\nZÄCH (zit. Fn. 94), S. 305; CLERC (zit. Fn. 95), Rz. 82 zu Art. 7; JÜRG BORER, Kommentar zum\nschweizerischen Kartellgesetz, Zürich 2005, Rz. 3 zu Art. 7.\n298\nBotschaft vom 23. November 1994 (Botschaft 1994), BBl 1995 468 ff., S. 569.\n299\nAkte Nr. 69, S. 2 und 3.\n300\nAkte Nr. 123.\n301\nMedienmitteilung vom 21. Oktober 2005, abrufbar unter\nwww.weko.admin.ch/dokumentation/00158.\n302\nMedienmitteilung vom 21. Oktober 2005, abrufbar unter\nwww.weko.admin.ch/dokumentation/00158.\n\n77/102\nB.4 Sanktionierung\nB.4.1 Einleitung zur Sanktionierung\n\n"}