{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n316. Im Sinne eines Exkurses ist an dieser Stellung auf die Analyse der Frage der Markbeherrschung zurückzukommen. Für die Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung ist auch\ndas Marktverhalten der Unternehmen zu berücksichtigen, worunter insbesondere das Diskriminieren bei Preisen oder Konditionen fällt 293 . Dies widerspiegelt den Gedanken, dass die\nKonzeption des unabhängigen Verhaltens im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auf das Vorliegen\nvon Verhaltensspielräumen der Unternehmen abstellt, worunter namentlich auch Preissetzungsspielräume fallen. Die ausserordentlich hohen Gewinne und Margen, über welche\nSwisscom durch den Verkauf der Vorleistungsangebote BBCS verfügt, deuten darauf hin,\ndass Swisscom in diesem Bereich kaum Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Ebenfalls zeigt\nsich angesichts dieser ausserordentlich guten Ertragslage im Wholesale-Markt, dass der Einfluss des nachgelagerten Marktes offenbar nicht in der Lage ist, die bestehenden Verhaltensspielräume von Swisscom zu disziplinieren.\n\n317. Es lässt sich im Übrigen feststellen, dass die Preise in der Schweiz für DSL-\nVorleistungen im Vergleich zum Ausland eher hoch sind. Im internationalen Vergleich verfügt\ndie Schweiz zwar über hohe Penetrationsraten im Breitbandinternet, wobei die Preise relativ\nhoch und die Maximalbandbreiten im Vergleich zu vielen europäischen Ländern geringer\nsind 294 . Im Rahmen der Antwort des BAKOM vom 2. November 2007 auf das Amtshilfeersuchen erstellte das BAKOM einen internationalen Preisvergleich mit fünf anderen vergleichbaren europäischen Ländern für das 3’500/300-Produkt von Swisscom. Mit Ausnahme von\ndenjenigen in Spanien stellte das BAKOM fest, dass die Vorleistungspreise unter dem Preis\nvon Swisscom liegen 295 . Dabei wies das BAKOM auch darauf hin, dass es problematisch sei,\nnicht kostenorientierte (d.h. nicht regulierte) Vorleistungsprodukte miteinander zu vergleichen, da es sich oft um Vorleistungen handelt, deren Kosten sich kaum in den Preisen widerspiegeln. Angesichts des im internationalen Vergleich eher hohen Preisniveaus (vgl.\nRz. 214) wird Swisscom in Zukunft zur Vermeidung weiterer Kosten-Preis-Scheren insbesondere die Senkung ihrer Vorleistungspreise für den BBCS in Betracht zu ziehen haben, da\ndie hohen Vorleistungspreise mitverantwortlich sein dürften für ein höheres Preisniveau bei\nden Breitbandinternetdiensten in der Schweiz.\n\n318. Es zeigt sich, dass die unzureichenden Margen einerseits bei Swisscom retail-seitig zu\nVerlusten und andererseits wholesale-seitig zu beträchtlichen Gewinnen führen. Dies sind\nAuswirkungen der von Swisscom praktizierten Kosten-Preis-Schere.\n\n292\nVgl. Tabelle 10. Die Gewinne ab dem Jahr 2003 betragen mehr als die Verluste in den Jahren\n2001 und 2002.\n293\nVgl. ROGER ZÄCH/RETO A. HEIZMANN, Markt und Marktmacht, in: Schweizerisches und europäisches\nWettbewerbsrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band IX, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Basel 2005, S. 42, Rz. 2.22.\n294\nDer Schweizer Breitbandmarkt im internationalen Vergleich, BAKOM, Biel, Juli 2006, S. 18.\n295\nAkte Nr. 60, Schreiben BAKOM vom 2. November 2007, S. 3.\n\n75/102\n319. Swisscom macht in Rz. 209 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 296 geltend,\nTabelle 10 enthalte zum Nachteil von Swisscom die Zahlen aus dem Jahr 2000 nicht.\n\n320. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die Werte wurden im Antrag des Sekretariats aus\nGründen der Vergleichbarkeit weggelassen, da für Bluewin erst im 2001 Werte verfügbar\nsind. Die Werte aus dem Jahr 2000 wurden jedoch vorliegend ergänzt, womit dem Einwand\nvon Swisscom Rechnung getragen wird.\n\nB.3.2.1.4 Zwischenfazit\n321. Als Zwischenergebnis kann Folgendes festgehalten werden: Erstens haben die beiden\ndurchgeführten Tests (Imputation Tests) ergeben, dass aufgrund der von Swisscom praktizierten Preise DSL-Breitbandinternet in den letzten Jahren weder vom vertikal integrierten\nNetzanbieter noch von einem alternativen ISP profitabel angeboten werden konnte. Zweitens\nbesteht beim meistverkauften ADSL-Produkt eine unzureichende Marge zwischen Wholesa-\nle- und Retail-Preis. Drittens zeigen sich die Auswirkungen der Kosten-Preis-Schere auch\ninnerhalb von Swisscom mit beträchtlichen Gewinnen im Wholesale-Bereich mit dem BBCS\nund erheblichen Verlusten im Retail-Bereich mit dem DSL-Geschäft. Vorstehende Analysen\nzeigen damit insgesamt auf, dass aus kartellrechtlicher Sicht eine Kosten-Preis-Schere vorliegt, die als Diskriminierung von Handelspartnern im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG zu\nqualifizieren ist.\n\nB.3.2.2 Behinderung von Wettbewerbern\n322. Gemäss der Generalklausel in Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende\nUnternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die\nMarktgegenseite benachteiligen. Es kann damit zwischen einem sog. Behinderungsmissbrauch, der sich gegen Wettbewerber richtet, und einem sog. Ausbeutungsmissbrauch, der\ndie Abnehmer benachteiligt, unterschieden werden. Eine klare Zuordnung ist nicht in allen\nFällen möglich, da Geschäftspraktiken gleichzeitig behindernd und ausbeutend sein können.\n\n"}