{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n267. Swisscom macht in Rz. 197 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 246 geltend, im\nRahmen der Prüfung, ob die Verhaltensweise von Swisscom als missbräuchlich i.S.v. Art. 7\nKG gilt, hätten auch die Bündelangebote umfassend ermittelt und berücksichtigt werden\nmüssen. Des Weiteren macht Swisscom in Rz. 53 ff. des Parteigutachtens Preispolitik 247 geltend, dass die ISP bei ihren Angeboten eine Mischrechnung vornähmen. So diene der Breitbandanschluss zum Teil nur als „Lockvogel“, indem dieser gratis oder zu sehr günstigen Tarifen abgegeben werde. Es liege auf der Hand, dass in Folge dessen mit den Breitbandangeboten keine Marge erwirtschaftet werde, die Bündelangebote dafür zu einem besseren Ergebnis bei den Telefoniedienstleistungen beitragen würden. Das Parteigutachten Preispolitik\ngelangt daher zum Schluss, dass die Mischrechnungen nach Produkten aufgeschlüsselt\nwerden müssten, um im Anschluss daran, ein Teil der Telefonieerträge dem Breitbandgeschäft zuzuweisen sind 248 .\n\n268. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Ob sich ein Unternehmen missbräuchlich i.S.v. Art.\n7 KG verhält, bestimmt sich anhand seiner Verhaltensweise auf dem relevanten Markt. Wie\nbereits ausgeführt, ist es sachgerecht, einen sachlich relevanten Wholesale-Markt für Breitbandinternetdienste abzugrenzen. Entsprechend bilden Bündelangebote keinen Bestandteil\ndes relevanten Markts, weshalb diese bei der Beurteilung eines möglichen Missbrauchs\nauch nicht zu berücksichtigen sind (siehe bereits Rz. 79). Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass es die EU Kommission im Fall Deutsche Telekom abgelehnt hat, die Einnahmen aus den Gesprächsverbindungen bei der Ermittlung einer möglichen Kosten-Preis-\nSchere mit einzubeziehen, da es sich nach Auffassung der EU Kommission um getrennte\nDienste handelt 249 . Letztlich stützt sich vorliegende Verfügung auf die Wirtschaftlichkeitsrechnungen von Swisscom und der anderen ISP, die diese dem Sekretariat im Laufe des\nUntersuchungsverfahrens einreichten. Aus diesen Gründen ist es vorliegend angezeigt, in\nEinklang mit der Rechtsprechung der EU bei der Prüfung eines allfällig missbräuchlichen\nVerhaltens auf den Einbezug der Bündelangebote zu verzichten.\n\n245\nSo auch das Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134),\nRz. 24 ff.\n246\nAkte Nr. 123.\n247\nVgl. Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134).\n248\nVgl. Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134), Rz. 54.\n249\nVgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 i.S. Deutsche Telekom, ABl. L 263 vom 14.\nOktober 2003, Rz. 117 ff.; am 10. April 2008 bestätigt vom Gericht erster Instanz, T-271/03, zur Zeit\nhängig beim Gerichtshof (Rs C-280/08 P). Zum Fall Deutsche Telekom siehe auch Rz. 208.\n\n64/102\n269. Swisscom macht in Rz. 235 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 250 geltend,\ndass die WEKO die Preisstruktur des BBCS seit der Eröffnung der ersten ADSL-\nUntersuchung im Jahr 2002 genau kenne und in diesem Zusammenhang nur die Rabattpolitik von Swisscom bemängelt habe. Eine Quersubventionierung von Bluewin sei von der\nWEKO im ersten ADSL-Verfahren untersucht und verneint worden. Auch im Zusammenhang\nmit dem Verfahren bezüglich des Produktebündels \"Talk&Surf\" habe die WEKO eine Kosten-\nPreis-Schere explizit verneint. Schliesslich sei die Vorabklärung \"Swisscom DSL & NATEL in\neinem Abonnement\" ohne Folge eingestellt worden, ohne dass ein Vorbehalt angebracht\nworden sei, wonach der BBCS an sich kartellrechtswidrig sein könnte.\n\n270. Auf die oben erwähnten Vorbringen von Swisscom wird im Kapitel Vorwerfbarkeit\n(B.4.3) eingegangen. An dieser Stelle ist daher nur auf Folgendes hinzuweisen: Gegenstand\nder ersten ADSL-Untersuchung war das Rabattsystem von Swisscom. Es wurde ausschliesslich die Wholesale-Seite untersucht, ohne auf die Situation im Retail-Markt einzugehen. Ein möglicher Price Squeeze war somit nicht Gegenstand besagter Untersuchung (vgl.\nRz. 352). Diese Auffassung teilt im Übrigen auch das von Swisscom eingereichte Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz 251 , das davon ausgeht, dass der Untersuchung ADSL I nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag wie der vorliegenden Untersuchung. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Verfahren \"Talk&Surf\" bezüglich der Frage, ob möglicherweise ein Price Squeeze vorlag, nicht über das Stadium einer Vorabklärung\nhinausging 252 . Auch bei \"Swisscom DSL & NATEL in einem Abonnement\" handelte es sich\num eine Vorabklärung des Sekretariats. Im Rahmen einer Vorabklärung wird nur summarisch geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Eine vertiefte\nAnalyse der Verhaltensweisen von Swisscom im Rahmen einer Untersuchung erfolgte in\nkeinem der vorgenannten Verfahren, da eine mögliche Kosten-Preis-Schere nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens war oder ein solches gar nicht eröffnet wurde. Schliesslich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass sich die WEKO in den Verfahren „Talk&Surf“ 253\nund \"Swisscom DSL & NATEL in einem Abonnement\" nicht zur Frage einer Kosten-Preis-\nSchere geäussert hat und durch die vom Sekretariat in den entsprechenden Vorabklärungen\ngezogenen Schlussfolgerungen nicht gebunden wird (siehe hierzu Rz. 376).\n\nB.3.2.1.2 Unzureichende Marge für das 3’500/300-Angebot\n271. In diesem Kapitel wird zusätzlich geprüft, inwiefern beim am meisten verkauften 3’500\nKbit/s downstream / 300 Kbit/s upstream Angebot (Stand: Ende 2007) eine zureichende\nMarge beim Wiederverkauf dieses Produkts besteht. Zur Beurteilung dieser Marge wird auch\nauf im Rahmen der Amtshilfe beim BAKOM als der sektorspezifischen Fachbehörde einverlangte Auskünfte und auf internationale Vergleichswerte abgestellt.\n\n"}