{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n213\nAkte Nr. 123.\n214\nVgl. auch Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134), Rz.\n23.\n215\nAkte Nr. 123.\n216\nVgl. Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134).\n217\nAkte Nr. 123.\n218\nVgl. Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134).\n\n55/102\nrechnungen oder Businessplänen die Kundenakquisitionskosten tatsächlich abgeschrieben\nhaben. Auch auf ausdrückliche Nachfrage lieferte Swisscom keine Businesspläne oder andere Dokumente, die derartige Abschreibungen enthalten hätten. Auch die anderen befragten\nISP Sunrise, Tele2 und Green haben in ihren Wirtschaftlichkeitsrechnungen keine solchen\nAbschreibungen vorgenommen. Erstmals in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 verlangt Swisscom, dass Abschreibungen vorzunehmen und von der Behörde selbst zu berechnen seien. Es liegt jedoch an Swisscom, die gemachten Abschreibungen nachzuweisen oder\nzumindest substantiiert darzulegen. Weder das eine noch das andere hat Swisscom vorgenommen. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob überhaupt Platz für \"Abschreibungen\" besteht\n(Rz. 238). Ausserdem ergibt sich aufgrund einer von der Behörde so durchgeführten Wirtschaftlichkeitsrechnung, dass bis Ende des Jahres 2007 selbst dann eine Kosten-Preis-\nSchere vorliegt, wenn die Akquisitionskosten abgeschrieben werden (Rz. 245 ff.).\n\n238. Das Gericht Erster Instanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission\nbei der Wahl der Berechnung der Kostendeckung eines marktbeherrschenden Unternehmens ein grosser Ermessensspielraum zusteht 219 . Ausserdem gilt es zu berücksichtigen,\ndass die Praxis in der EU bezüglich der Berücksichtigung von Abschreibungen uneinheitlich\nist. So wurden im Fall \"Deutsche Telekom\" bei der Prüfung einer allfälligen Kosten-Preis-\nSchere keine Abschreibungen berücksichtigt, während in anderen Fällen (Wanadoo und Telefónica) z.T. abgeschrieben wurde. In den genannten Fällen spielte die Berücksichtigung\nvon Abschreibungen aber insoweit keine Rolle, als dass eine Kosten-Preis-Schere auch\ndann bejaht wurde, wenn die Akquisitionskosten abgeschrieben wurden.\n\n239. Abschreibungen sind das wertmässige Äquivalent für den Wertverzehr mehrjährig abnutzbarer Vermögensgegenstände in der Erfolgsrechnung 220 . Dieser Wertverzehr kann ausgelöst werden durch folgende Gründe:\n\n• Gebrauchsverschleiss (Abnutzung durch Gebrauch)\n• Zeitverschleiss (durch Korrosions- und Witterungseinflüsse, Materialermüdung, wegfallende Produktionsmöglichkeiten, technisch-wirtschaftliche Veralterung)\n• Substanzverringerung (Bodenschätze)\n• Katastrophenverschleiss (Unglücke oder Naturkatastrophen)\n240. Die Abschreibungsursachen bestimmen zugleich mit dem Wertverzehr die Nutzungsdauer, während derer ein Vermögensgegenstand im Unternehmen eingesetzt wird. Abschreibungen werden folglich bei Vermögensgegenständen mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer vorgenommen. Entsprechend sind nur abnutzbare Wirtschaftsgüter (Sachanlagen) abzuschreiben, und zwar so, dass der Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten\nund Restwert planmässig über die Jahre der betrieblichen Nutzung verteilt wird 221 . Da es\nsich bei akquirierten Endkunden nicht um Vermögensgegenstände handelt und weil auch\nkeiner der genannten Abschreibungsgründe gegeben ist, ergibt sich vorliegend auch keine\nAbschreibungsmöglichkeit. Bei der \"Abschreibung von Akquisitionskosten\" handelt es sich\ntatsächlich um eine zeitliche Verschiebung der realisierten Verluste. Ob aus kartellrechtlicher\nSicht Abschreibungen durchgeführt werden können, ist daher fraglich, da keine der genannten Abschreibungsgründe im Hinblick auf einen Price Squeeze zutreffen.\n241. Werden die Kosten für die Akquisition von Kunden, die heute akquiriert werden, auf die\nnächsten vier Jahre verteilt (wie von Swisscom in ihrer Modellrechnung in Rz. 150 ihrer Stellungnahme durchgeführt), so erscheint bei einer linearen Abschreibung nur ein Viertel dieser\nKosten heute, während die restlichen drei Viertel in den nächsten drei Jahren in der Rech-\n\n219\nVgl. Urteil des Gerichts erster Instanz i.S. Wanadoo vom 30. Januar 2007, T-340/03, Rz. 129\nm.w.H.; vom Gerichtshof mit Urteil vom 2. April 2009 bestätigt (Rs C-202/07 P).\n220\nKLAUS DELLMANN, Bilanzierung nach neuem Aktienrecht, Rechnungslegung Band 1, 1996, S. 205.\n221\nPETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, S. 1073.\n\n56/102\nnung erscheinen. Die Akquisitionskosten werden durch eine allfällige Abschreibung daher\nkünstlich gesenkt und negative Margen erscheinen auf diese Weise positiv.\n\n242. Vorliegend ergeben sich u.a. folgende Probleme im Zusammenhang mit Abschreibungen:\n\n"}