{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n195\nMANI REINERT, Preisgestaltung, in: Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Basel 2005, S. 145.\n196\nKonsolidierte Fassung: ABl. C 325 vom 24. Dezember 2002, S.33.\n197\nCLERC (zit. Fn. 95), Art. 7 N. 44.\n198\nUrteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2000, Industrie des poudres sphériques, T-\n5/97, Ziff. 178.\n199\nABl. L 263 vom 14. Oktober 2003, S.9.\n200\nUrteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008, T-271/03.\n201\nEntscheidung vom 16. Juli 2003, COMP/38.233.\n202\nUrteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2007, T-340/03.\n\n48/102\n210. Im Fall Telefónica verhängte die Europäische Kommission am 2. Juli 2007 eine Busse\nwegen eines schwerwiegenden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem\nspanischen Breitbandmarkt durch eine Kosten-Preis-Schere 203 . Telefónica hätte dabei die\nKosten-Preis-Schere jederzeit beenden können, indem es von sich aus die Wholesale-Preise\ngesenkt hätte. Auf einzelne Ausführungen und Überlegungen aus diesen drei ähnlich gelagerten Fällen, welche grosse Ähnlichkeiten mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt\naufweisen, wird nachfolgend zurückzukommen sein.\n\n211. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch der europäische Rechtsrahmen für\nelektronische Kommunikation, der sich auf wettbewerbsrechtliche Kriterien stützt. In diesem\nRechtsrahmen finden sich auch die Prinzipien zur Kosten-Preis-Schere wieder. Insbesondere Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollten Kosten-Preis-Scheren vermeiden, bei denen Unterschiede zwischen ihren Endverbraucherpreisen und den von Wettbewerbern mit\nähnlichem Leistungsangebot erhobenen Zusammenschaltungsentgelten so gestaltet sind,\ndass ein nachhaltiger Wettbewerb nicht gewährleistet ist 204 . Damit wurden die kartellrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden\nStellung durch eine Kosten-Preis-Schere dargelegt.\n212. In der ökonomischen Literatur gelten Kosten-Preis-Scheren als Spezialfall von sog.\n\"vertical foreclosure\" 205 . Sie werden als Situationen beschrieben, in welchen ein vertikal integriertes Unternehmen hohe Preise für seine vorgelagerten Dienstleistungen an Wettbewerber im nachgelagerten Markt verlangt, während die Endkundenpreise des vertikal integrierten Unternehmens derart niedrig gesetzt werden, dass der Wettbewerb im nachgelagerten Markt ausgeschaltet oder erheblich geschwächt wird (chill downstream competition) 206 .\nEine weitergehende Definition geht von einem Price Squeeze aus, falls ein vertikal integriertes Unternehmen mit Marktmacht in der Bereitstellung einer wesentlichen Vorleistung, die\nPreissetzung bei den vorgelagerten oder ihren nachgelagerten Dienstleistungen in einer\nWeise und für eine genügend lange Zeit vornimmt, um einem mindestens ebenso effizienten\nWettbewerber im nachgelagerten Markt einen genügenden Ertrag zu verunmöglichen, um im\nMarkt zu verbleiben 207 .\n213. Im Rahmen einer ökonomischen Übersicht erwähnt Fernández Álvarez-Labrador fünf\nVoraussetzungen, die für das Bestehen einer Kosten-Preis-Schere vorzuliegen haben 208 :\n1) Marktstruktur: Vorausgesetzt wird ein vertikal integriertes Unternehmen, das auf zwei\nMärkten in einer Verwertungskette aktiv ist. In vorliegendem Fall trifft dies auf Swisscom zu. Swisscom ist einerseits Verkäufer des ADSL-Vorleistungsangebot BBCS und\ngleichzeitig mit der Marke Bluewin im nachgelagerten Markt als ISP tätig.\n2) Kontrolle über eine notwendige Vorleistung, welche die Wettbewerber benötigen, um\nim nachgelagerten Markt Dienstleistungen anzubieten: Swisscom verfügt mit dem\nauch auf dem Anschlussnetz beruhenden BBCS über eine Vorleistung, auf die ISP\nwie Green, Sunrise oder Tele2 angewiesen sind, um Breitbandinternet an Endkunden\nanbieten zu können (vgl. Rz. 92 ff.).\n\n203\nVgl. Entscheidung der EU-Kommission i.S. Telefónica vom 2. Juli 2007, COMP/38.784.\n204\nRichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den\nZugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. L 108 vom 24. April 2002, S.37, Präambel 20.\n205\nFür eine Übersicht über \"vertical forclosure\" siehe PATRICK REY/JEAN TIROLE, A Primer on Foreclosure, Handbook of Industrial Organization III, Elsevier 2007.\n206\nPAUL A GROUT, Recent Developments in the Definition of Abusive Pricing in European Competition\nPolicy, CMPO Working Paper Series No. 00/23, August 2000, überarbeitet im März 2001.\n207\nPIETRO CROCIONI/CENTO VELJANOVSKI, Price Squeezes, Foreclosure and Competition Law, Principles and Guidelines, Journal of Network Industries, 2003 (vol. 4), S. 28 ff.\n208\nMARGARITA FERNÁNDEZ ÁLVAREZ-LABRADOR, Margin Squeeze in the Telecommunications Sector: An\nEconomic Overview, World Competition, Vol. 29, No. 2, June 2006, S. 247 ff.\n\n"}