{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\nB.3.2.1 Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen\n200. Als unzulässige Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 KG fällt unter anderem die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG).\n\n201. Marktbeherrschende Unternehmen sind prinzipiell an das Gleichbehandlungsgebot gebunden 191 . Grundsätzlich unzulässig ist beispielsweise die gezielte Besser- oder Schlechterstellung bestimmter Geschäftspartner, sofern sie sich spürbar auswirkt 192 . Zugangsverträge\nzwischen marktbeherrschenden Telekommunikationsanbietern (oft der historische Anbieter)\nund ihren Wettbewerbern können Gegenstand verschiedener Diskriminierungen sein, insbesondere was die Tarifierung, Fristen oder den Zugang betrifft 193 .\n\n202. Kosten-Preis-Scheren (Margin- oder Price Squeeze) werden von Rechtsprechung und\nLehre regelmässig als Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen im Sinne von Art. 7\nAbs. 2 lit. b KG qualifiziert. Bei Kosten-Preis-Schere erfolgt die Diskriminierung indirekt, indem die Abnehmer (die ISP) zwar grundsätzlich zu gleichen Bedingungen die Vorleistungsprodukte für Breitbandinternet bei marktbeherrschenden Unternehmen beziehen können, jedoch der Weiterverkauf an die Endkunden aufgrund der Endkundenpreise des vertikal integrierten Anbieters wegen zu knapper Margen nur mit Verlusten erfolgen kann.\n\n203. Nach der Praxis der WEKO kann eine Kosten-Preis-Schere vorliegen, wenn ein vertikal\nintegriertes Unternehmen die Endleistungspreise (Retail) im Vergleich zu den Vorleistungspreisen (Wholesale) derart tief ansetzt, dass es vergleichbar effizienten Wettbewerbern auf\nden Endkundenmärkten verunmöglicht wird, Gewinne zu erwirtschaften, um im Markt\nverbleiben zu können 194 .\n\n204. Ähnlich wird von der Literatur erwähnt, dass ein Price-Squeeze vorliegt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen seine Konkurrenten auf der unteren Marktstufe zu Grosshandelspreisen (Vorleistungsentgelt) beliefert, die dermassen nahe bei den vom vertikal integ-\n\n190\nVgl. Parteigutachten Preispolitik Swisscom im ADSL–Markt (zit. in Fn. 24; Akte Nr. 134), Rz. 28.\n191\nRPW 2005/3, 505 ff., 525.\n192\nROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.\nAuflage, Bern 2008, S. 336.\n193\nCLERC (zit. Fn. 95), Art. 7 N. 174.\n194\nM.w.H.: RPW 2005/1, 54 ff., 98; RPW 2004/2, 357 ff., 369.\n\n47/102\nrierten Unternehmen verwendeten Retail-Preisen (Endkundenentgelt) liegen, dass den Konkurrenten eine zu knappe Marge verbleibt, um mit dem vertikal integrierten Unternehmen auf\nEndkundenstufe in Wettbewerb zu treten 195 .\n\n205. Art. 7 KG orientiert sich konzeptionell, hinsichtlich des Wortlautes und aufgrund dessen\nEntstehungsgeschichte an Art. 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) 196 . Art. 82 EGV befasst sich mit der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. In der Literatur wird auch anerkannt, dass Art. 7 KG und Art. 82\nEGV nicht Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen sein sollten 197 . Es rechtfertigt sich\ndeshalb, bei der Auslegung von Art. 7 KG auch die entsprechende europäische Praxis zu berücksichtigen.\n206. Nach der Rechtsprechung im europäischen Wettbewerbsrecht liegt eine Kosten-Preis-\nSchere vor, wenn ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung auf dem Markt\neines Vorprodukts verfügt und selbst einen Teil seiner Produktion zur Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses verwendet, während es das restliche Vorprodukt auf dem Markt verkauft, die Preise, zu denen es das Vorprodukt an Dritte verkauft, so hoch ansetzt, dass die\nDritten über keine ausreichende Verarbeitungsmarge verfügen, um auf dem Markt des Verarbeitungserzeugnisses wettbewerbsfähig zu bleiben 198 .\n\n207. In den letzten Jahren erlangte die Thematik Kosten-Preis-Schere im Zusammenhang\nmit Liberalisierungen im Infrastrukturbereich und der Marktöffnung von Netzen für Wettbewerber erhöhte Beachtung. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Telekommunikation,\nin welchem die Europäische Kommission sich in den Fällen Deutsche Telekom, Wanadoo\nund Telefónica mit ähnlich gelagerten Fällen wie dem hier zu beurteilenden auseinander\nsetzte. Bei allen drei Fällen handelte es sich um missbräuchliche Ausnutzungen marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV. Der jeweils ehemalige nationale Monopolanbieter beliess unzureichende Margen bei den Vorleistungen für Breitbandinternetangebote (insbesondere für xDSL) im Vergleich zu den von diesem Anbieter praktizierten Endkundenpreisen.\n\n208. Im Fall Deutsche Telekom verhängte die Europäische Kommission eine Geldbusse\ngegen die Deutsche Telekom, da aufgrund einer Kosten-Preis-Schere neuen Marktteilnehmern kein hinreichender Spielraum verblieb, um in Wettbewerb um die Endkunden zu treten 199 . Mit Urteil vom 10. April 2008 wies das Gericht erster Instanz alle Klagegründe der\nDeutschen Telekom zurück und bestätigte den Entscheid der Europäischen Kommission 200 .\n\n209. Wanadoo, eine Tochtergesellschaft von France Télécom, wurde von der Europäischen\nKommission am 16. Juli 2003 eine Geldbusse wegen Missbrauchs einer beherrschenden\nStellung auferlegt 201 . Die Europäische Kommission hatte festgestellt, dass die Endabnehmerpreise von Wanadoo unterhalb ihrer Kosten für die angebotenen Breitbanddienste lagen.\nDer Missbrauch endete im Oktober 2002, als France Télécom um 30% niedrigere Wholesa-\nle-Preise einführte. Mit Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz vom 30. Januar 2007\nbestätigte dieses den Entscheid der Europäischen Kommission in Sachen Wanadoo 202 .\n\n"}