{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 45/102\neine Kosten-Preis-Schere zum Gegenstand hatten, regulierte Produkte betrafen, hängt damit\nzusammen, dass unter dem europäischen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation\ndie Vorleistungsprodukte für einen Breitbandzugang reguliert sind (eingehend zum europäischen Rechtsrahmen siehe Rz. 211). Im Ergebnis führt dies zu tendenziell tieferen Wholesa-\nle-Preisen. Da der Missbrauch bei einer Kosten-Preis-Schere jedoch im Verhältnis zwischen\nWholesale- und den durch die Unternehmen festgelegten Retail-Preisen besteht, kamen die\nEuropäische Kommission und das Gericht erster Instanz zu Recht zum Schluss, dass Art. 82\nEGV anzuwenden war (zur Praxis in der EU siehe Rz. 206). Ob ein Price-Squeeze-Verbot\nvon Art. 7 KG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Einführung eines ADSL-\nVorleistungsangebotes aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften erfolgte, kann an dieser\nStelle jedoch offen bleiben. Auch wenn man dies bejahen wollte, müsste von einer wettbewerbsrechtlichen Pflicht zu einem solchen Angebot ausgegangen werden. Swisscom ist, wie\ndargelegt (Rz. 188), marktbeherrschend auf dem Markt für Zugänge von Breitbanddiensten.\nDas Vorenthalten des Vorleistungsproduktes BBCS würde in diesem Fall eine unzulässige\nVerweigerung von Geschäftsbeziehungen darstellen (Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 lit. a\nKG). Swisscom hat denn auch das Wholesale-Angebot für ADSL-Dienstleistungen nach der\nEröffnung der Vorabklärung durch das Sekretariat der WEKO eingeführt.\n\n194. Bezüglich der Freiwilligkeit des Angebots macht Swisscom in Rz. 229 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 184 geltend, eine Angebotspflicht, die nicht explizit im FMG vorgesehen sei, könne nicht über das Kartellrecht eingeführt werden 185 .\n\n195. Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: Beim BBCS handelt es sich um ein nicht durch\ndas Fernmelderecht reguliertes Angebot. Daher ist das von Swisscom angeführte Urteil des\nBundesgerichts als nicht einschlägig anzusehen. Ausserdem ist anzumerken, dass das Bundesgericht im Office Connex Urteil vermutlich keinen Widerspruch zu seiner Erkenntnis\nschaffen wollte, wonach der Gesetzgeber selber über die – damals politisch heikle – Öffnung\nder letzten Meile entscheiden und die diesbezüglichen Formen und Bedingungen festlegen\nmüsse 186 . Im Weiteren ist fraglich, ob die Rechtsprechung im Fall Office Connex präjudiziellen Charakter erlangen wird. Die Frage, ob das Kartellgesetz zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach Massgabe des restriktiv auszulegenden Vorbehaltes in Art. 3 Abs. 1 KG.\nLiegt kein derartiger Vorbehalt vor, ist das Kartellgesetz und damit auch Art. 7 KG uneingeschränkt anzuwenden. Zudem steht das Urteil in Sachen Office Connex möglicherweise in\nWiderspruch zur bisherigen Praxis des Bundesgerichts. In diesem Zusammenhang ist namentlich der Leitentschied Entreprises Electriques Fribourgeoises 187 zu erwähnen, in dem\ndas Bundesgericht nach der Verneinung vorbehaltener Vorschriften Art. 7 KG ohne weitere\nÜberprüfung anwendete, obwohl im damaligen Zeitpunkt eine Gesetzesrevision zur Öffnung\ndes Elektrizitätsmarktes bevorstand; im Fall Office Connex ging es um die Frage der Öffnung\nder „letzten Meile“ von Swisscom. In der Literatur ist die Rechtsprechung in Sachen Office\nConnex denn auch kritisiert worden 188 .\n\n196. Swisscom macht in Rz. 232 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 189 geltend,\nSwisscom sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. schneller Bitstromzugang zwar\nverpflichtet worden, den schnellen Bitstromzugang anzubieten. Auch dieser Entscheid begründe aber keine Angebotsverpflichtung für das BBCS.\n\n184\nAkte Nr. 123.\n185\nVgl. Stellungnahme von Swisscom (Akte Nr. 123) mit Hinweis auf das Urteil des BGer 4C.404/2006\nvom 16. Februar 2007 „Office Connex“.\n186\nvgl. Urteil BGer 4C.404/2006 vom 16. Februar 2007, E.4.3.\n187\nBGE 129 II 497.\n188\nAusführlich dazu: MATTHIAS AMGWERD, Netzzugang in der Telekommunikation, Diss. ZH (= ZIK Bd.\n41), Zürich 2008, S. 242, Fn. 1227); vgl. auch BENDICHT LÜTHI, Anmerkung zu \"Office Connex [Interkonnektion XI]\", Bundesgericht vom 16. Februar 2007, sic! 2007, S. 552 ff.\n189\nAkte Nr. 123.\n\n46/102\n197. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Wie bereits mehrfach erläutert, ist es für die Anwendung von Art. 7 KG unerheblich, ob es sich beim BBCS um ein freiwilliges Angebot handelt oder BBCS aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung angeboten wird. Daher ist dieser\nUmstand für die Beantwortung der Frage, ob sich Swisscom missbräuchlich im Sinne von\nArt. 7 KG verhalten hat, auch nicht von Relevanz. Demgegenüber ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Marktbeherrschung durchaus von Bedeutung (siehe\nRz. 69).\n\n198. Swisscom macht des Weiteren geltend, das Sekretariat sei voreilig davon ausgegangen, dass die Wholesale-Preise zu hoch seien, statt zu prüfen, ob das Retail-Angebot ohne\nVerluste betrieben werden könne 190 .\n199. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Entgegen den Ausführungen von Swisscom stützt\nsich vorliegende Untersuchung nicht ausschliesslich auf die Höhe der Wholesale-Preise für\ndas Vorleistungsangebot BBCS um eine Kosten-Preis-Schere zu bejahen. Vielmehr werden\nin Test 1 und Test 2 die Wholesale- und Retail-Ebene miteinander verglichen. Beide Tests\nführen zum Ergebnis, dass weder Swisscom noch die alternativen ISP im Zeitraum bis Ende\ndes Jahres 2007, das Retail-Geschäft profitabel haben betreiben können (siehe dazu Kapitel\nB.3.2.1.1).\n\n"}