{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n185. Potenzielle Konkurrenz durch neue Zugangsmöglichkeiten für andere ISP beginnt lokal\nund insbesondere in Ballungszentren zu entstehen, wie das Beispiel des EWZ zeigt. Jedoch\nsind die zu erwartenden Marktzutritte nicht in der Lage, in Konkurrenz zu einem flächendeckenden Angebot von Swisscom zu treten und anderen ISP zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu bieten. Die durch solche Angebote erwachsene Konkurrenz zum Anschlussnetz von\nSwisscom ist aufgrund der bestehenden Informationen in den nächsten zwei Jahren als niedrig einzustufen. Aufgrund des geringen Ausmasses der punktuell zu erwartenden Marktzutritte in den nächsten zwei Jahren ist der daraus resultierende Wettbewerbsdruck auf dem relevanten Markt als niedrig anzusehen.\n\n186. Swisscom macht in Rz. 127 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 181 geltend, potenzieller Wettbewerb entstehe auch dadurch, dass Mitbewerber mittels der regulierten Zu-\n\n178\nSchreiben Cablecom vom 28. September 2007, Akte Nr. 53.\n179\nSchreiben Swisscable vom 25. September 2007, Akte Nr. 50.\n180\nStadt Zürich, Departement der Industriellen Betriebe, Medienmitteilung vom 28. November 2007.\n181\nAkte Nr. 123.\n\n44/102\ngangsdienste die Möglichkeit haben, ihre Breitbandplattformen Dritten anzubieten. Andere\nISP hätten mit andern Worten die Möglichkeit, über TAL und den Bitstromzugang eine Infrastruktur bereitzustellen, welche als Basis für eigene Wholesale-Dienste dienen könnte.\n\n187. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die Zugangsregulierung dient wie bereits in Rz. 82\nausgeführt dazu, den Wettbewerb im nachgelagerten Retail-Markt zu ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts an der Marktposition von Swisscom im Wholesale-Markt. In einer Marktwirtschaft kann Wettbewerbsdruck grundsätzlich nur durch Angebote von Konkurrenten entstehen. Damit die von Swisscom angeführten Alternativen, also Wholesale-Angebote basierend auf TAL und Bitstromzugang, von Konkurrenten lanciert werden können, muss jedoch\nwiederum auf Produkte zurückgegriffen werden, welche einzig von Swisscom selbst angeboten werden, was schon deshalb nicht zu disziplinierenden Wettbewerbsdruck führt.\n\nB.3.1.2.4 Ergebnis\n\n188. Aufgrund des fehlenden aktuellen und potenziellen Wettbewerbs sowie des nicht genügend disziplinierenden Einflusses des nachgelagerten Marktes ist Swisscom in der Lage,\nsich auf dem Markt für Zugänge zu Breitbanddiensten von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.\nSwisscom ist daher im Wholesale-Markt für Breitbanddienste als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren.\n\n189. Da bereits Marktbeherrschung aufgrund der herkömmlichen Kriterien besteht, erübrigt\nsich eine Prüfung, ob zudem auch Marktbeherrschung aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeiten der ISP von Swisscom vorliegt (vgl. Rz. 36).\n\nB.3.2 Unzulässige Verhaltensweise\n190. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den\nMissbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1\nKG). Art. 7 Abs. 2 KG konkretisiert solche Verhaltensweisen in einem nicht abschliessenden\nBeispielkatalog.\n\n191. Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern aufgrund der Preispolitik von Swisscom bei den\nADSL-Breitbanddiensten ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7\nKG durch eine sogenannte Kosten-Preis-Schere (Margin- oder Price Squeeze) vorliegt.\n\n192. Swisscom macht in Rz. 227 f. und Rz. 231 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 182\ngeltend, es werde dem Umstand, dass es sich beim BBCS nicht um ein reguliertes, sondern\nein freiwilliges Angebot handle, keine Beachtung geschenkt.\n\n193. Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: Man kann sich fragen, ob die Anwendung von Art.\n7 KG und des darauf gründenden Verbotes einer Preisschere davon abhängt, ob ein Angebot freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. In einer Marktwirtschaft,\nderen Funktionieren unter anderem durch das Kartellrecht sichergestellt wird, erfolgen Angebote von Dienstleistungen aufgrund der Nachfrage nach diesen Dienstleistungen. Angebote ohne gesetzliche Verpflichtungen stellen damit die Regel dar. Dementsprechend erfolgen\ndie meisten der durch die Wettbewerbsbehörden zu beurteilenden Fälle von Missbräuchen\neiner Marktbeherrschung nach Art. 7 KG in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die ohne\ngesetzliche Verpflichtung erbracht werden. Im Wettbewerbsrecht kann sich höchstens die\numgekehrte Frage stellen, nämlich, wie kartellrechtswidriges Verhalten zu beurteilen ist, welches aufgrund gesetzlicher Regulierungen entsteht 183 . Daraus folgt des Weiteren, dass Art. 7\nKG stets dann anzuwenden ist, wenn Gegenstand eines Verfahrens ein Verhalten bildet, das\nvon Unternehmen durch ihre eigene Initiative verursacht wird. Dass die Fälle in der EU, die\n\n182\nAkte Nr. 123.\n183\nVgl. CLERC (zit. Fn. 95), Art. 7 N. 99.\n\n"}