{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 41/102\nschen Preiselastizität verzichtet. In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem zu erwähnen,\ndass gemäss der Studie von RTR ein bemerkenswert hoher Teil der befragten Haushalte\n(72.5%) und Unternehmen (79.2%) angaben, der Internetzugang über Kabelanschluss\n(CATV) biete keinen guten Ersatz für ihren aktuellen Internetzugang (DSL-Anschluss) 168 .\n171. Swisscom macht in Rz. 88 und 104 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 169 geltend, dass die WEKO die disziplinierende Wirkung der sektorspezifischen Regulierung nicht\ngenügend berücksichtigt habe. Nach Ansicht von Swisscom sei das Regulierungsziel erreicht, falls mit einer Zugangsform wirksamer Wettbewerb hergestellt werde, womit die Voraussetzungen für weitere Eingriffe wie insbesondere das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung fehlten.\n\n172. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die gesetzlichen Zugangsbestimmungen, auf welche sich Swisscom beruft, sind Art. 11 Abs. 1 Bst. b FMG (schneller Bitstromzugang) und\nArt. 11 Abs. 1 Bst. a FMG (vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss). Bis\nDezember 2007 kann der schnelle Bitstromzugang zum vornherein keinen disziplinierenden\nEinfluss ausüben, da diese Zugangsform aufgrund der von Swisscom eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten zu dieser Zeit von Swisscom noch gar nicht angeboten wurde 170 . Bezüglich des\nvollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss ist zu bemerken, dass dieser\nals höherwertiges Produkt, welches einerseits anderen ISP mehr Möglichkeiten bietet und\nandererseits höhere Investitionen erfordert, nicht als Substitut zu einem reinen Wiederverkaufsangebot wie dem BBCS anzusehen ist, womit diesbezüglich auch kein disziplinierender\nEinfluss besteht. Der vollständig entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss umfasst die\nBereitstellung für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten\nFrequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung 171 .\n\n173. Abgesehen davon ist in konzeptioneller Hinsicht festzuhalten, dass eine auf Wholesa-\nle-Stufe eingeführte Zugangsregulierung nicht dazu führt, dass die im Wesentlichen aufgrund\ndes Eigentums am Netz bestehende Marktstellung verändert würde, mit anderen Worten,\ndass die Marktbeherrschung entfallen würde. Die Zugangsregulierung dient dazu, den Wettbewerb im nachgelagerten Retail-Markt zu ermöglichen, ändert jedoch nichts an der Marktposition im Wholesale-Markt. Die Regulierung schliesst nicht das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung aus, sondern soll eben gerade bei Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung Missbräuche verhindern 172 . In grundsätzlicher Hinsicht ist weiter anzumerken, dass in einer Marktwirtschaft Wettbewerbsdruck nur durch Angebote von Konkurrenten entsteht. Die von Swisscom angeführten Alternativen werden jedoch einzig von ihr\nselbst angeboten, was schon deshalb nicht zu disziplinierendem Wettbewerbsdruck führt.\n174. Swisscom macht in Rz. 89 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 173 geltend, es entspreche der Praxis der WEKO, die Wirkungen einer sektorspezifischen Regulierung bei der\nBeurteilung der Marktbeherrschung nach KG zu berücksichtigen. Sie verweist dabei namentlich auf das Zusammenschlussvorhaben BLS-RM 174 .\n\n175. Hierzu ist Folgendes anzufügen: Beim Zusammenschlussvorhaben BLS-RM handelt es\nsich um eine summarische, auf Anhaltspunkte gerichtete vorläufige Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens (vgl. Art. 10 und Art. 32 KG). Das Verfahren zur Kontrolle von Unter-\n\n168\nVgl. Studie von RTR (zit in Fn. 166), S. 28 ff.\n169\nAkte Nr. 123.\n170\nvgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff.; Medienmitteilung\nSwisscom vom 19. Februar 2009, www.swisscom.ch/GHQ/content/Media/Medienmitteilungen/2009/\n20090219_Verpflichtung_Bitstrom_Zugang.htm.\n171\nVgl. im Internet: www.bakom.ch/glossar/index.html?action=id&id=98&lang=de.\n172\nRPW 2007/2, 241 ff., 266, Rz. 166, nicht rechtskräftig.\n173\nAkte Nr. 123.\n174\nRPW 2006/2, 242 ff.\n\n42/102\nnehmenszusammenschlüssen unterscheidet sich insofern von einer auf Art. 7 KG basierten\nUntersuchung, dass eine Zugangsregulierung berücksichtigt werden kann. Dies liegt daran,\ndass bei einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise von Bedeutung sein kann, inwiefern\naufgrund einer Zugangsregulierung Wettbewerb in den der Infrastruktur nachgelagerten\nMärkten möglich ist. An der Marktstellung bei der Infrastruktur ändert sich dabei grundsätzlich nichts.\n\n176. Swisscom macht in Rz. 91 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 175 geltend, auch\ndie REKO/WEF habe in ihrem Entscheid in Sachen Swisscom Directories 176 verlangt, dass\nregulierte Dienstleistungen bei der Beurteilung der Marktstellung berücksichtigt werden\nmüssten.\n177. Auch dieser Verweis von Swisscom stösst ins Leere: Es wurde in diesem Entscheid\nausgeführt, dass ein Zugang zu den regulierten Verzeichnisdaten (Wholesale) gegen das\nVorliegen einer marktbeherrschende Stellung im Bereich der auf einem veredelten Verzeichnis beruhenden Produkte (Retail) spreche 177 . Die in diesem Entscheid der REKO/WEF geäusserte Auffassung heisst damit – auch im Sinne des vorstehend Geschriebenen - nichts\nanderes, als dass eine Zugangsregulierung auf Stufe Wholesale eine Markbeherrschung im\nnachgelagerten Retail-Bereich ausschliessen könnte.\n\n"}