{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n154. In ihrer diesbezüglichen Verfügung vom 3. Juli 2006 in der Hauptsache führte die\nComCom aus, dass die Marktabgrenzung und die Bewertung der Marktverhältnisse durch\ndie WEKO auf die vorliegende Situation konsistent und im Ergebnis überzeugend erscheinen. Dagegen wurden die einzelnen Kritikpunkte von Swisscom durch die ComCom als wenig überzeugend oder gar als irrelevant angesehen 147 . Diese Verfügung der ComCom wurde\ndurch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2007 gestützt, womit auch die Ausführungen des Gutachtens der WEKO bestätigt wurden 148 . Für sprachtelefoniefähige drahtgebundene Anschlüsse wurde aus Endkundensicht der teilweise bestehende, gewisse Wettbewerbsdruck von Kabelnetzbetreibern und insbesondere Cablecom als unzureichend angesehen, um auf dem Wholesale-Markt für Breitbanddienste ein unabhängiges Verhalten von\nSwisscom im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auszuschliessen. Damit besteht zur Frage des Einflusses der Kabelnetzbetreiber bereits eine rechtskräftige Rechtsprechung, wonach dieser\nEinfluss nicht zureichend disziplinierend auf Swisscom wirkt.\n\n155. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Entscheid vom 12. Februar\n2009 149 in Sachen Zugang zum schnellen Bitstrom die Beurteilung der Marktverhältnisse, wie\nsie von der WEKO und der ComCom vorgenommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im genannten Entscheid auf ein Gutachten der WEKO vom 20. November\n2006 150 , in welchem diese feststellte, dass von anderen ISP, welche das Vorleistungsprodukt\nBBCS weiterverkaufen würden, keine disziplinierende Wirkung ausgehen könne. Übrig blieben die Kabelnetzbetreiber, deren regionale Zersplitterung indessen gegen eine Disziplinierung spreche 151 . Das Bundesverwaltungsgericht stützte den Schluss der WEKO, wonach seitens der Kabelnetzbetreiber und insbesondere seitens von Cablecom nur ein beschränkter\nWettbewerbsdruck auf Swisscom bestehen würde 152 .\n156. Swisscom macht in Rz. 112 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 153 geltend, dass\nder Verweis auf die Rechtsprechung in Sachen Unique keinen Beleg dafür liefere, dass eine\ngefestigte Praxis der Rechtmittelbehörden bestünde, wonach im Rahmen der Beurteilung der\nMarktstellung die Endkundenseite generell nicht mit einbezogen werden müsste.\n\n144\nEntscheidung der Kommission vom 2. Juli 2007 i. S. Telefónica, COMP/38.784, Rz. 284, siehe\nauch Rz. 210.\n145\nUrteil vom 15. Januar 2007, 2A.507/2006.\n146\nRPW 2005/3, 589 ff., 591 und 593.\n147\nVerfügung der Bedingungen der Nummernportabilität vom 3. Juli 2006, S. 13.\n148\nUrteil vom 15. Januar 2007, 2A.507/2006, E. 4.3.\n149\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff.\n150\nRPW 2006/4, 748 ff.\n151\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Ziff. 10.4.1.\n152\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Ziff. 10.4.3.\n153\nAkte Nr. 123.\n\n38/102\n157. Tatsache ist, dass es sich um einen Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche\nMassnahmen handelt. Sowohl Inhalt als auch Umfang des Entscheids zeigen jedoch eine\nsubstanzielle Auseinandersetzung, insbesondere auch in materieller Hinsicht. Interessant\ndabei ist, dass mangels zusätzlicher Marktabgrenzung aus Endkundensicht insbesondere\nauf die Marktgegenseite auf Wholesale-Stufe, d.h. die Leistungserbringer, abgestellt wurde.\nDass die Endkundenseite, welche auch die Nachfrage auf der Vorleistungsstufe mitbestimmt, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeblendet wurde, ist ein Indiz dafür, dass der\nEinfluss des nachgelagerten Endkundenmarktes nicht überzubewerten ist.\n\nB.3.1.2.2.2 Indirekte Einflüsse\n158. Der Einfluss des nachgelagerten Marktes wird von der ökonomischen Theorie regelmässig unter dem Begriff der sog. „indirect constraints“ besprochen. Die Bezugnahme auf\ndie Indirektheit grenzt diese Auswirkungen von den unter den im aktuellen Wettbewerb behandelten direkten, horizontalen Einflüssen von aktuellen Konkurrenten ab. Ein Anbieter auf\nWholesale-Ebene kann auch „indirekt“ beschränkt werden durch Wettbewerb auf dem nachgelagerten Retail-Markt 154 . Die Stärke der „indirect constraints“ ist dabei im Einzelfall zu bewerten und entsprechend zu berücksichtigen. Ob dabei „indirect constraints“ bereits auf der\nStufe der Marktabgrenzung oder aber – wie vorliegend – erst auf der Stufe der Marktanalyse\nmit einbezogen werden, sollte keine Auswirkungen auf das Ergebnis haben 155 .\n\n159. In theoretischer Hinsicht hängt der Einfluss des nachgelagerten Marktes von folgenden\nIndikatoren ab: (1.) den Marktanteilen der historischen Anbieterin, der ISP und der Kabelnetzbetreiber; (2.) der Weitergabe von Preiserhöhungen im Wholesale-Markt; (3.) der Nachfrageelastizität im Retail-Markt; (4.) relativen Veränderungen von Marktanteilen im Retail-\nMarkt nach Preisänderungen und (5.) relativen Veränderungen der Wholesale-Preise 156 .\n\n"}