{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n133\nMedienmitteilung vom 1. September 2009;\nwww.cablecom.ch/about/media/medienmitteilungen/medienmitteilungen_fulltext.htm?id=22\n134\nNZZ Online vom 3. September 2009 \"Cablecom ändert den Namen in UPC\";\nwww.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/cablecom_aendert_den_namen_in_upc_1.3471679.html\n135\nAkte Nr. 123.\n136\nRPW 2006/4, 739 ff., 748.\n137\nRPW 2005/3, 505 ff.\n138\nAkten Nr. 77, Beilage: Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 zum Gutachten der WEKO vom 3.\nSeptember 2007.\n\n36/102\nSubstitut angesehen 139 . Bezogen auf die vom Bundesgericht vorgenommene Argumentation\nbezüglich der Substituierbarkeit erscheint in diesem Fall im Übrigen auch der Ausschluss\nvon drahtlosen Anschlusstechnologien als gerechtfertigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass\neine unvollkommene Substitutionsmöglichkeit eine gewisse disziplinierende Wirkung auf die\nPreisbildung eines marktmächtigen und selbst eines marktbeherrschenden Unternehmens\nauszuüben vermag. Jedoch könne dies nicht als wirksamer Wettbewerb im Sinne des Preisüberwachungsrechts betrachtet werden, da der Monopolanbieter eine Monopolrente erzielen\nkönne, die er bei wirksamem Wettbewerb zwischen gleichwertigen Produkten nicht erzielen\nkönnte 140 . Gemäss diesem Entscheid sind nicht perfekte Substitute bei der Analyse der\nWettbewerbssituation nur begrenzt zu berücksichtigen und es ist primär auf die Wettbewerbskräfte im relevanten Markt abzustellen. Gibt es im relevanten Markt keine Wettbewerber, dürften mögliche disziplinierende Einflüsse aus anderen Märkten grundsätzlich nur begrenzt zu einer Einschränkung der Verhaltensspielräume des betroffenen Unternehmens\nführen. Dies muss auch für Konstellationen wie die vorliegende gelten.\n\n150. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung in Sachen Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking hinzuweisen, welche in eine ähnliche Richtung geht. Mit\nAbweisung der Verwaltungsbeschwerde von Unique bestätigte die REKO/WEF mit Entscheid vom 14. Juni 2004 die von der WEKO erlassenen vorsorglichen Massnahmen 141 . In\nder Sache ging es um die Bereitstellung von Parkingdienstleistungen am Flughafen Zürich\ndurch die Sprenger Parking AG und die Alternative Parking AG. Der sachlich relevante Markt\numfasste die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen für das Off-Airport-Parking, was im\nErgebnis der Wholesale-Ebene entspricht. Eine zusätzliche Marktabgrenzung aus Sicht der\nFlughafenbenutzer (der Retail-Ebene) war deshalb nicht erforderlich, wobei im Rahmen der\nBeurteilung der Marktstellung die Endkundenseite (die Retail-Ebene) nicht miteinbezogen\nwurde 142 .\n151. Insgesamt ergibt sich, dass die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts und\nder REKO/WEF den Schluss zulassen, dass disziplinierende Wirkungen aus angrenzenden\nMärkten nur teilweise zu berücksichtigen und nicht überzubewerten sind. Im Übrigen wurde\njedoch vorliegend - der Rechtsprechung der REKO/WEF in Sachen Swisscom ADSL Rechnung tragend - der als beschränkt eingestufte Wettbewerbsdruck der Kabelnetzbetreiber und\ninsbesondere von Cablecom hinreichend geprüft. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der\nEinfluss der Kabelnetzbetreiber und auch von Cablecom schwächer geworden ist (vgl.\nAbbildung 4 und Abbildung 5).\n\n152. Die von der REKO/WEF angeführte Analyse des nachgelagerten Marktes wurde in der\nvorliegenden Untersuchung berücksichtigt, soweit dies als sinnvoll erschien. Die REKO/WEF\nführte allerdings zum Beispiel aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Wettbewerb auf dem Retail-Markt wegen der unterschiedlichen Anzahl von Telefonanschlüssen und\ninternetfähigen Kabelnetzanschlüssen nicht spielen sollte, solange die mögliche Kundenzahl\nin beiden Netzen nicht annähernd erreicht sei 143 . Dass jedoch gerade die Abdeckung und die\nAnzahl der verfügbaren Anschlüsse für die Einschätzung der Wettbewerbssituation von entscheidender Bedeutung sind, haben die Analysen der Marktentwicklungen nach dem Entscheid der REKO/WEF (vgl. Rz. 124 ff.) sowie auch Marktstudien des BAKOM bestätigt (vgl.\nRz. 134), weshalb den diesbezüglichen Ausführungen der REKO/WEF vorliegend nicht zu\nfolgen ist. Auch die EU Kommission geht im Übrigen davon aus, dass es für das Vorliegen\n\n139\nBGE 130 II 449 S. 457, E. 5.5.\n140\nBGE 130 II 449 S. 457, E. 5.5.\n141\nRPW 2004/3, 859 ff.\n142\nRPW 2004/3, 859 ff., 881 ff. sowie RPW 2006/4, 625 ff., 637 ff.\n143\nRPW 2005/3, 505 ff., 522.\n\n37/102\neiner Kosten-Preis-Schere nicht notwendig ist, dass das vertikal integrierte Unternehmen auf\ndem nachgelagerten Retail-Markt über eine marktbeherrschend Stellung verfügt 144 .\n\n153. Überdies ist zu beachten, dass eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Marktanalyse in einem Gutachten der WEKO zwischenzeitlich auch vom Bundesgericht am 15. Januar\n2007 gestützt wurde 145 . Im Gutachten der WEKO vom 13. Juni 2005 betreffend die Portierung von Einzelnummern umfasste der relevante Markt drahtgebundene Anschlüsse, wobei\ndie Nachfrage nach einer Rufnummer, respektive deren mögliche Portierung, nur in Zusammenhang mit der Nachfrage nach einem Anschluss erfolgt. Ein gewisser bezüglich der Festnetzanschlüsse bestehender Wettbewerbsdruck von Seiten der Kabelnetzbetreiber und insbesondere Cablecom, führte nach Auffassung der WEKO nicht dazu, dass sich Swisscom\nnicht unabhängig im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verhalten kann 146 .\n\n"}