{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n140. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Der Preis für das meistverkaufte BBCS-Angebot für\neinen Anschluss betrug bis Dezember 2007 CHF 31.20. Der Preis für den dazugehörenden\nEndkundenbreitbandanschluss betrug bis Dezember 2007 CHF 49.--. Weder Bluewin noch\nSwisscom Wholesale haben ihren Kunden Mbit/sec verkauft, sondern einen kompletten Anschluss zu einem klar definierten Preis, der sich weder auf Wholesale- noch auf Retail-Stufe\nbis Dezember 2007 geändert hat. Dass sich die Bandbreite erhöht hat, wurde in Rz. 41\nebenfalls erwähnt. Dies ändert jedoch nichts an der Höhe des Preises, sondern allenfalls an\nder Art des Anschlusses. Eine ähnliche Entwicklung ist bei den meisten Hightech-Geräten\nwie Computer, Festplatten, Mobilfunktelefone, etc. zu beobachten: Während die Preise konstant bleiben oder sinken, verändern sich die Produkte laufend. Aus dieser Entwicklung kann\nim Bereich Breitbandinternet jedoch nicht ohne weiteres auf die Existenz wirksamen Wettbewerbs geschlossen werden.\n\n141. Im Übrigen ist für die Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere gar nicht auf die absolute\nHöhe der Preise abzustellen. Massgebend ist die Differenz zwischen Wholesale- und Retail-\nPreis (Marge = RP – WP, vgl. Rz. 215). Da die \"Preise\" pro Mbit/sec sowohl auf Wholesalewie auch auf Retail-Ebene gleichermassen gesunken sind (weil die Bandbreiten sowohl auf\nWholesale- wie auch auf Retail-Ebene exakt gleich gestiegen sind), ist die negative Differenz\nfür die ISP immer gleich geblieben.\n\n142. Swisscom macht in Rz. 75 und 124 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 132 geltend, dass Cablecom durch die Einführung des DOCSIS 3.0 Standards, welcher Geschwindigkeiten von über 100Mbit/s über das heute bestehende Fernsehkabelnetz erlaube, über\neinen technologischen Vorsprung verfüge. Das Netz von Swisscom könne solche Bandbreiten nur mit dem Bau eines Glasfasernetzes erreichen.\n143. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Der erwähnte Übertragungsstandard DOCSIS 3.0\nist in Zusammenhang mit vorliegender Untersuchung unerheblich. Zum einen bieten weder\nCablecom noch andere Kabelnetzanbieter Vorleistungsangebote für ISP an. Zum anderen ist\n\n130\nAmtliche Fernmeldestatistik 2007, BAKOM, Biel, 24. März 2009, S. 9.\n131\nAkte Nr. 123.\n132\nAkte Nr. 123.\n\n35/102\ndie Einführung von DOCSIS 3.0, wie Swisscom in ihrer Stellungnahme (Rz. 75) selber angibt, erst für das Jahr 2009 vorgesehen, also nach Dezember 2007. Die Einführung von\nDOCSIS 3.0 soll im Jahr 2009 etappenweise erfolgen. Erste Internetzugänge basierend auf\nder Übertragungstechnik DOCSIS 3.0 sind gemäss Medienmitteilung von Cablecom 133 seit\nAnfang September 2009 in den Regionen Zürich, Bern und Winterthur verfügbar, die\nschweizweite Ausweitung soll bis Ende 2010 erfolgen 134 . DOCSIS 3.0 kann daher in die Erwägungen nicht mit einbezogen werden.\n\n144. Swisscom macht in Rz. 77 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 135 geltend, dass\ndie Existenz der Koppelung von Breitbandanschlüssen mit Telefoniedienstleistungen nicht\ngegen disziplinierende Einflüsse spreche. Als Beweismittel legt Swisscom eine Studie bei,\nwelche die Wechselbereitschaft ihrer Kunden dokumentiere.\n\n145. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Ausschlaggebend für die Wechselbereitschaft der\nKunden ist nicht, mit welchen \"Gedanken sie spielen\" (vgl. Rz. 77 ihrer Stellungnahme) sondern vielmehr, wie viele Benutzer nach einer bestimmten Zeit tatsächlich den Anbieter gewechselt haben (vgl. dazu Rz. 128). Im Übrigen ist es naheliegend, davon auszugehen, dass\ndie Wechselkosten eines Endkunden weiter erhöht werden, wenn dieser nicht nur seinen Internetanschluss, sondern gleichzeitig auch noch seinen Telefonanschluss wechselt.\n\n146. Zusammenfassend ist bezüglich des Retail-Marktes festzuhalten, dass ein geringer\nWettbewerbsdruck von Seiten der Kabelnetzbetreiber und insbesondere Cablecom besteht.\nDieser Wettbewerbsdruck ist jedoch mit Blick auf das vorstehend Angeführte nur beschränkt\nwirksam.\n\nB.3.1.2.2 Einfluss des nachgelagerten Marktes\n147. In diesem Kapitel wird weiter geprüft, in welchem Umfang der aus dem nachgelagerten\nRetail-Markt beschränkt vorhandene Wettbewerbsdruck zu berücksichtigen ist 136 . Dies\nheisst, dass abgeklärt wird, ob und wie stark möglicher Wettbewerbsdruck aus dem nachgelagerten Retail-Markt zu berücksichtigen ist.\n\nB.3.1.2.2.1 Bisherige Rechtsprechung\n148. Mit Verweis auf die Rechtsprechung der REKO/WEF in Sachen Swisscom ADSL 137\nmachte Swisscom unter anderem in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2008 geltend, dass\ndie Wettbewerbsverhältnisse im Endkundenmarkt und deren Einfluss auf den Wholesale-\nMarkt weitergehend untersucht werden müssten 138 . Nachfolgend ist aufzuzeigen, dass in der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und in der Praxis der REKO/WEF teilweise unterschiedliche Analysen vorgenommen wurden, wobei im Gegensatz zur damals von der\nREKO/WEF zu beurteilenden Situation der Einfluss der Kabelnetzbetreiber (insb. von Cablecom) schwächer geworden ist (vgl. Abbildung 4 und Abbildung 5).\n\n149. In einem das Preisüberwachungsrecht betreffenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der sich nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien zu beurteilenden Frage der Substituierbarkeit des Empfangs von Kabelfernsehen mit Satellitenempfang auseinanderzusetzen. Dabei wurde der Empfang via Satellit der Auffassung der Vorinstanzen folgend nicht als\n\n"}