{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n121. Swisscom macht in Rz. 80 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 122 geltend, dass\nvon der Öffentlichkeit erwartet werde, dass Swisscom ihre Breitbanddienste in der ganzen\nSchweiz zu einheitlichen Konditionen anbiete. Der in weiten Teilen der Schweiz herrschende\nWettbewerbsdruck auf die Angebote von Swisscom dehne sich darum auch auf die Regionen mit wenig Wettbewerb aus. Diese Erwartungshaltung habe mit der Aufnahme der Breitbanddienste in die Grundversorgung noch zusätzliches Gewicht erhalten.\n122. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Abgesehen vom 500 kbit-Angebot, welches unter\ndie Grundversorgung fällt, kann Swisscom für sämtliche Angebote von Swisscom, also insbesondere auch für BBCS ihre Preise frei gestalten. Welche Erwartungen bezüglich der\nPreissetzung die Kunden von Swisscom haben, ist in kartellrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März\n2007 (FDV) gehört einzig ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 600/100 kbit/s zur Grundversorgung. Das heisst, dass Swisscom in der gesamten\nPreisgestaltung für alle ihre schnelleren DSL-Angebote (Wholesale und Retail) keine fernmelderechtlichen Vorschriften zu beachten hat. Dass Swisscom schweizweit einheitliche Tarife anbietet, ist damit ein unilateraler Entscheid von Swisscom, welcher im Wesentlichen mit\ndem Firmenimage von Swisscom in Zusammenhang stehen dürfte. Der von Swisscom in\nden Ballungszentren geltend gemachte Wettbewerbsdruck führt – wie die schweizweit einheitlichen Preise zeigen - gerade nicht dazu, dass sich dort, wo der Preisdruck scheinbar\nstärker ist, tiefere Preise bilden. Dies zeigt auf, dass der von Swisscom geltend gemachte\nWettbewerbsdruck nicht genügend wirksam ist.\n\n123. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Analyse der aktuellen Wettbewerbssituation im Wholesale-Markt, dass Swisscom aufgrund der fehlenden zumutbaren Ausweichmöglichkeiten für alternative ISP und aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit einer schweizweiten\nalternativen Infrastruktur im Wholesale-Markt für Breitbanddienste keinen disziplinierenden\nEinflüssen ausgesetzt ist.\n\nB.3.1.2.1.2 Retail-Markt\n124. In diesem Kapitel erfolgt eine Charakterisierung des Retail-Marktes für Breitbanddienste. Dieser Markt ist dem sachlich relevanten Wholesale-Markt für Breitbanddienste nachgelagert. Zur Übersicht kann vorweg Tabelle 2 mit den Marktanteilen im Endkundenmarkt betrachtet werden.\n\n125. In Tabelle 2 ist festzustellen, dass [40% - 80%] aller geschalteten Breitbandanschlüsse\nauf der xDSL-Technologie von Swisscom beruhen, wobei innerhalb der xDSL-Technologie\n\n121\nAkte Nr. 123.\n122\nAkte Nr. 123.\n\n29/102\nSwisscom mit einem Anteil von [50 – 90%] aller geschalteten Breitbandanschlüsse der\nstärkste Anbieter ist.\nTabelle 2: Geschaltete Breitbandanschlüsse nach Unternehmen im Dezember 2007\n[ganze Tabelle: Geschäftsgeheimnis Swisscom]\n\nAnzahl Marktanteil Anteil nach\nAnbieter\nAnschlüsse Breitbandmarkt Technologie\n[1 – 2 Mio.] [40 – 80%] 100.0%\nADSL insgesamt\n\n[1 – 2 Mio.] [40 – 80%] [50 – 90%]\nBluewin\n\n[0 – 400'000] [0 – 50%] [0 – 60%]\nSunrise\n\n[0 – 200'000] [0 – 30%] [0 – 40%]\nTele2\n\n[0 – 100'000] [0 – 20%] [0 – 30%]\nGreen\n\n[0 – 100'000] [0 – 20%] [0 – 30%]\nAndere ADSL\n\n[0 – 2 Mio.] [10 – 50%] 100.0%\nKabel insgesamt\n\n[0 – 1 Mio.] [0 – 40%] [30 – 70%]\nCablecom\n\n[0 – 1 Mio.] [0 – 40%] [30 – 70%]\nAndere Kabel\n\n[1 – 4 Mio.] 100.0%\nTotal Breitband\n\n126. Kein Wettbewerbsdruck auf der Wholesale-Ebene kann von anderen ISP wie Green,\nSunrise oder Tele2 erfolgen. Diese Anbieter sind nur Wiederverkäufer des Vorleistungsangebotes BBCS von Swisscom. Zudem verfügen Green, Sunrise oder Tele2 über zu geringe\nMarktanteile im Retail-Markt. Diese alternativen ISP haben keine Einflussmöglichkeiten auf\ndas Vorleistungsangebot BBCS von Swisscom (hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des\nAngebotes wie z.B. der Bandbreiten). Eine disziplinierende Wirkung auf den Wholesale-\nMarkt kann deshalb von den das Vorleistungsangebot BBCS weiterverkaufenden Anbietern\nnicht ausgehen. Swisscom machte auch geltend, dass die mit der Revision des FMG am 1.\nApril 2007 bestehenden Möglichkeiten eines vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss (Art. 11 Abs. 1 lit. a FMG) zu Wettbewerb aus dem nachgelagerten Markt\nführen würden 123 . Die Möglichkeiten von alternativen ISP mit Angeboten, welche auf entbündelten Teilnehmeranschlüssen beruhen, bestehen jedoch nur aufgrund der Regulierung in\nArt. 11 FMG. Es handelt sich mithin um gesetzgeberisch eingeführte Möglichkeiten, welche\nkeinen Einfluss auf die Marktmacht von Swisscom bei der vorgelagerten Infrastruktur haben.\nDeshalb kann diesbezüglich auch kein Wettbewerbsdruck entstehen (vgl. hierzu Rz. 81 f.).\nIm Übrigen haben die Erfahrungen in der EU gezeigt, dass auch mit der in der EU bereits\nbestehenden Möglichkeit der Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen weiterhin hohe\nMarkteintrittsbarrieren bestehen, welche das Entstehen wirksamen Wettbewerbs verhindern 124 .\n\n"}