{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n87. Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seinem Entscheid vom 12. Februar 2009 91\nin Sachen Zugang zum schnellen Bitstrom keinen Anlass, von der Beurteilung der WEKO\nhinsichtlich der Verhältnisse im Wholesale-Markt abzuweichen. Im genannten Entscheid wird\ninsbesondere darauf hingewiesen, dass die Behauptung von Swisscom, wonach eine kleine\nAnzahl Kabelnetzverbünde gemeinsam ein ausreichend disziplinierendes Wholesale-\nAngebot aufschalten könnten, nicht der Realität entspreche. Bei den genannten Kabelnetzverbünden handle es sich in aller Regel nicht um aktuelle Wholesale-Anbieter und es bestünden auch keine Hinweise auf die Lancierung künftiger Wiederverkaufsangebote 92 . Das\nBundesverwaltungsgericht zog namentlich aus dieser Feststellung den Schluss, dass weder\naktueller noch potentieller Wettbewerb bestehe, welcher das Verhalten von Swisscom disziplinieren würde 93 .\n\nB.3.1.1.3 Räumlich relevanter Markt\n88. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den\nsachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (analog Art.\n11 Abs. 3 lit. b VKU).\n\n89. Auszugehen ist damit von der Marktgegenseite, das heisst von den ISP, welche zum\nWiederverkauf (auf Stufe Wholesale) Zugang zu Breitbanddiensten nachfragen. Die ISP fragen die zum Wiederverkauf vorgesehenen drahtgebundenen Breitbandzugänge regelmässig\nin der ganzen Schweiz nach. Der Zugang zu Breitbanddiensten auf Wholesale-Ebene wird\naufgrund des flächendeckenden Anschlussnetzes von Swisscom gesamtschweizerisch zu\nweitgehend homogenen Bedingungen angeboten. Dies gilt insbesondere auch für das Vorleistungsangebot BBCS von Swisscom, welches schweizweit zu den gleichen Konditionen\nangeboten wird. Es ist deshalb von einem räumlich relevanten Markt auszugehen, welcher\ndie ganze Schweiz umfasst.\n\n89\nAkte Nr. 123.\n90\nVgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 i.S. Deutsche Telekom, ABl. L 63 vom 14.\nOktober 2003, S. 9 ff., Rz. 88. Bestätigt durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008, T-\n271/03, siehe auch Rz. 208.\n91\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., 97 ff.\n92\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Ziff. 9.4.3.\n93\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Ziff. 9.4.4.\n\n22/102\nB.3.1.1.4 Zwischenergebnis zum relevanten Markt\n90. Der sachlich relevante Markt ist als Wholesale-Markt für Breitbanddienste abzugrenzen. Dieser Markt umfasst die zum Wiederverkauf angebotenen drahtgebundenen Breitbandinternetzugänge. In räumlicher Hinsicht ist der Markt national abzugrenzen.\n\nB.3.1.2 Beurteilung der Marktstellung\n\n91. Ein Unternehmen wird sich auf dem relevanten Markt von anderen Marktteilnehmern\n(Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG), wenn es sich ausreichend starker aktueller oder potenzieller Konkurrenz gegenübersieht. Ebenfalls kann ein unabhängiges Verhalten durch\nausreichend starke andere disziplinierende Einflüsse, beispielsweise aus dem nachgelagerten Markt, eingeschränkt werden.\n\nB.3.1.2.1 Aktueller Wettbewerb\n\nB.3.1.2.1.1 Wholesale-Markt\n92. Anlässlich der Analyse der Wettbewerbssituation ist unter anderem abzuklären, wer\nWettbewerber im Wholesale-Markt für Breitbanddienste ist und welches Kräfteverhältnis zwischen diesen Wettbewerbern besteht.\n93. Einleitend sollen die Vertriebsstrukturen im Breitbandinternetmarkt in der Schweiz\nschematisch dargestellt werden (siehe Abbildung 2). Die oberen Pfeile von Swisscom (Wholesale) zu Sunrise, Green, Tele2, etc. repräsentieren den Wholesale-Markt für Breitbanddienste (BBCS), die unteren Pfeile repräsentieren den Endkundenmarkt. Der Kasten neben\nCablecom steht für andere Kabelnetzbetreiber, welche ihren Kunden Breitbandinternet anbieten.\n94. Unter dem Gesichtspunkt der Marktstruktur werden auch die tatsächlichen Wettbewerber und ihre Verhältnisse zueinander beurteilt. Im Einzelnen können Marktanteile und Marktphasen, Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, Grösse, Finanzkraft, Diversifikationsgrad, Dichte des Filialnetzes sowie die Entwicklungsmöglichkeiten von Unternehmen\nuntersucht werden. Die Möglichkeit eines marktbeherrschenden Unternehmens, sich von\nanderen Marktteilnehmern unabhängig zu verhalten, bedeutet aus Sicht der Markgegenseite\ngrundsätzlich, dass diese keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten im relevanten Markt haben 94 . In der Lehre wird auch der Begriff vertikaler wirtschaftlicher Abhängigkeiten verwendet, falls ein Anbieter auf einem vor- oder nachgelagerten Markt auf die Dienstleistung eines\nin diesem Fall möglicherweise marktbeherrschenden Unternehmens angewiesen ist 95 . Bei\nder Prüfung, ob eine marktbeherrschende Stellung besteht, kommen als Kriterium in der\nPraxis auch die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen in Frage. Grosse Finanzkraft bietet\neinem Unternehmen Verhaltensspielräume im Hinblick auf Wettbewerbsparameter wie Preis,\nWerbung und Kapazität 96 .\n\n95. Spezifisch für den Telekommunikationssektor von Interesse sind die auf wettbewerbsrechtlichen Prinzipien beruhenden Leitlinien zur Marktanalyse der Europäischen Union (EU)\ndes gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation 97 . Es können unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt werden, um die Marktmacht eines Unternehmens\n\n"}