{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n 20/102\n80. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist darauf abzustellen, welche Waren oder Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften oder ihres Verwendungszwecks substituierbar sind (Art.\n11 Abs. 3 VKU). In vorliegender Untersuchung bilden die ISP die Marktgegenseite, d.h. der\nMarkt aus ist aus deren Sicht abzugrenzen. Beim BBCS handelt es sich um ein notwendiges\nVorleistungsprodukt für die Erbringung von DSL-Angeboten. Entgegen der Auffassung von\nSwisscom sind Bündelangebote für die Frage der Marktabgrenzung nicht von Relevanz, da\nBündelangebote kein Substitut zum Vorleistungsprodukt BBCS darstellen.\n\n81. Swisscom macht in Rz. 35 ff., 58 ff., 88 ff. und in 104 ff. ihrer Stellungnahme vom 26.\nMärz 2009 86 geltend, dass für die Beurteilung der Marktstellung auch die auf den regulierten\nZusatzdiensten basierenden Breitbandangebote zu berücksichtigen seien (der vollständig\nentbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss und der schnelle Bitstromzugang). Indem\ndiese nicht einmal erwähnt würden, sei der relevante Sachverhalt in bundesrechtswidriger\nWeise unvollständig erhoben und tatsachenwidrig verzerrt.\n\n82. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 11 FMG müssen nur marktbeherrschende Anbieterinnen den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und\nden schnellen Bitstromzugang gewähren. Vorliegend bedeutet dies, dass Swisscom diese\nDienste nur dann anbieten muss, wenn sie im Bereich des Anschlusses über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Bei der Analyse der Marktstellung von Swisscom im Bereich\nADSL darf daher die Existenz dieser auf Marktbeherrschung basierenden Dienste nicht miteinbezogen werden, da sich sonst ein Zirkelschluss ergibt. Denn würde Swisscom nicht als\nmarktbeherrschend qualifiziert, müsste sie diese regulierten Dienste nicht mehr anbieten.\nWenn sie diese jedoch nicht anbieten würde, wäre sie wiederum marktbeherrschend. Wenn\nsie aber marktbeherrschend wäre, müsste sie die Dienstleistungen ja wieder anbieten usw.\nDaher dürfen Dienste, welche aufgrund derselben marktbeherrschenden Stellung angeboten\nwerden müssen wie bei ADSL, nicht mitberücksichtigt werden bei der Beurteilung der Marktstellung.\n\n83. Swisscom macht in Rz. 56, 57 und 99 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 87 geltend, dass die Glasfaserangebote der Elektrizitätswerke ebenfalls zum relevanten Markt gehören.\n\n84. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die WEKO hat den sachlich relevanten Markt umschrieben als Wholesale-Markt für Breitbanddienste via drahtgebundene Anschlüsse. Dies\numfasst auch Glasfaseranschlüsse der Elektrizitätswerke. Auf die diesbezüglichen Angebote\nwird im Rahmen des potentiellen Wettbewerbs eingegangen (vgl. Rz. 184 und 185). Die Angebote wurden und werden ständig ausgebaut und ein Einfluss auf die Marktstellung von\nSwisscom im Wholesale-Markt für Breitbanddienste muss in Zukunft weiter geprüft werden.\nJedoch wurde der Zeitraum der Untersuchung vorliegend bis Dezember 2007 beschränkt.\nSeither sind knapp zwei Jahre vergangen. Die zu berücksichtigende Zeitspanne für einen\nnachhaltigen Einfluss von potenziellem Wettbewerb ist daher praktisch abgeschlossen.\nSelbst wenn ein solcher Einfluss berücksichtigt würde, änderte dieser nichts an der Marktstellung von Swisscom, weil diese schweizweit am Glasfaserausbau beteiligt ist und ihre Infrastruktur in diesem Bereich, häufig in Kooperation mit einem lokalen Elektrizitätswerk 88 ,\nkontinuierlich ausbaut. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass Swisscom auch im Bereich\nGlasfaseranschlüsse künftig eine führende Rolle einnehmen wird.\n\n86\nAkte Nr. 123.\n87\nAkte Nr. 123.\n88\nVgl. u.a. Handelszeitung vom 22. Juli 2009, \"Glasfaser-Streit: Swisscom setzt sich in Zürich durch\";\nBerner Zeitung vom 7. Oktober 2009, \"Bau des Schweizer Glasfasernetzes: Telekomanbieter einigen\nsich\".\n\n21/102\n85. Swisscom macht in Rz. 51 ff. und 100 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 89 geltend, dass Kabelnetzbetreiber technisch durchaus in der Lage seien, Breitband-Wholesale-\nAngebote bereitzustellen. Selbst wenn diese Angebote zur Zeit nur in beschränktem Umfang\nangeboten würden, erzeugten sie dennoch bereits aktuellen oder zumindest potentiellen\nWettbewerbsdruck im Wholesale-Markt.\n\n86. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Swisscom macht zutreffend geltend, dass Wholesa-\nle-Angebote von Kabelnetzbetreibern technisch möglich sind. Massgebend für die ISP ist\naber, dass die meisten Kabelnetzbetreiber (auch Cablecom) keine Wholesale-Angebote machen, weshalb faktisch keine Ausweichmöglichkeiten bestehen. Entgegen der Auffassung\nvon Swisscom liegt zudem eine regionale Zersplitterung vor, da sich die Kooperationen der\nKabelnetzbetreiber lediglich auf Endkundenangebote beziehen. Auch gemäss der Praxis im\neuropäischen Wettbewerbsrecht sind Breitbandangebote über Kabel und DSL nicht substituierbar, wenn ein ISP verpflichtet wäre, mit einer grossen Zahl von Kabelnetzbetreibern Vertriebsvereinbarungen abzuschliessen, um eine vergleichbare Reichweite und -dichte zu erzielen wie das möglicherweise marktbeherrschende Unternehmen. Im Falle der Deutschen\nTelekom 90 waren es über 100 Vertriebsvereinbarungen. In der Schweiz müssten unter Umständen sogar bis zu 400 Vertriebsvereinbarungen abgeschlossen werden (vgl. auch Rz.\n113).\n\n"}