{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n72. Zur Beantwortung der Frage, ob auf Wholesale-Ebene Nachfragesubstitution durch\nandere Güter möglich ist, wird unter anderem auf die technische Substituierbarkeit abgestellt. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Technologien, wäre eine Umstellung von kupferbasierten Leitungen auf die Koax-Kabel der Rundfunkanbieter schwierig zu bewerkstelligen. Die Kabelnetzbetreiber und insbesondere Cablecom haben darauf hingewiesen, dass\nein Wholesale-Angebot an andere Anbieter nicht möglich sei, da sich die Kabelnetztechnologie als „shared“ Medium nur begrenzt zum Angebot von Wholesale-Services eigne (vgl.\nRz. 181). Zudem wäre ein schweizweites Angebot aufgrund der regionalen Zersplitterung der\nKabelnetzbetreiber nicht möglich (vgl. Rz. 183). Analoges gilt für die Frage einer allfälligen\nAngebotssubstituierbarkeit oder Produktionsumstellungsflexibilität auf Wholesale-Ebene.\nHierzu ist jedoch anzufügen, dass bei den meisten Kabelnetzbetreibern (insbesondere\nCablecom) keine Pläne bestehen, ein Wholesale-Angebot für andere ISP einzuführen.\n\n73. Auf der Wholesale-Ebene fragen die ISP beim Netzbetreiber Vorleistungsprodukte\nnach, welche es diesen ISP erlauben, den Endkunden einen Breitbandinternetzugang zur\nDatenübertragung anzubieten. Es rechtfertigt sich deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung der WEKO und der REKO/WEF den sachlich relevanten Markt als Wholesale-Markt\nfür Breitbanddienste abzugrenzen 77 . Dieser Markt umfasst die (aktuell oder potentiell) zum\nWiederverkauf angebotenen drahtgebundene Breitbandzugänge.\n\n74\nVgl. Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (zit. in Fn. 32; Akte Nr. 155), S.\n71.\n75\nEmpfehlung der Kommission der europäischen Gemeinschaften über relevante Produkt- und\nDienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors [...], ABl. L 114 vom 8. Mai 2003, S. 45.\n76\nRPW 2004/2, 407 ff., 428.\n77\nRPW 2004/2, 407 ff.; RPW 2005/3, 505 ff., 520.\n\n19/102\n74. Swisscom macht in Rz. 45 f. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 78 geltend, die\nWEKO habe zu Unrecht einen separaten Wholesale-Markt abgegrenzt. Dadurch bestehe die\nGefahr, dass statt des Wettbewerbs einzelne Wettbewerber geschützt würden.\n\n75. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: In Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU wird explizit festgehalten, dass der sachlich relevante Markt diejenigen Waren oder Dienstleistungen umfasst, die\naus der Sicht der Marktgegenseite hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungszweck substituierbar sind. Dies entspricht auch der ständigen Praxis der WEKO und auch der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (REKO/WEF). Diese hat im Zusammenhang mit der ersten Untersuchung in Sachen ADSL festgestellt, dass der relevante sachliche Markt aus der\nSicht der ISP abzugrenzen sei, da es um die Stellung von Swisscom diesen gegenüber gehe: \"Die ISP fragen nicht, wie ihre Endkunden breitbandige Internetverbindungen nach, sondern in erster Linie das von den Beschwerdeführerinnen entwickelte BBCS (…). Die Nachfrage auf dem Endkunden- und dem Wholesale-Markt unterscheidet sich somit, weshalb die\nAbgrenzung eines relevanten Wholesale-Teilmarktes korrekt ist\" 79 . Bezüglich des Fernmelderechts ging das Bundesverwaltungsgericht kürzlich von der gleichen sachlichen Marktabgrenzung aus, indem es festhielt, der sachlich relevante Markt umfasse die zum Wiederverkauf angebotenen Breitbandzugänge 80 . Diese Marktabgrenzung entspricht auch der Praxis\ndes europäischen Wettbewerbsrecht, wobei auf die Fälle Deutsche Telekom 81 , Wanadoo 82\nund Telefónica 83 verwiesen werden kann.\n76. Was das Argument von Swisscom anbelangt, wonach anstelle des Wettbewerbs einzelne Wettbewerber geschützt würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht ein einzelner Konkurrent von Swisscom von deren Verhalten\nbetroffen ist, sondern sämtliche ISP, welche Breitbandinternet via ADSL anbieten wollen.\n\n77. Swisscom macht in Rz. 47 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 84 geltend, dass\nauch die durchaus realisierbaren Wholesale-Angebote der Kabelnetze sowie deren Eigenleistung zum relevanten Markt gehören.\n\n78. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die WEKO hat den sachlich relevanten Markt umschrieben als Wholesale-Markt für Breitbanddienste via drahtgebundene Anschlüsse. Dies\numfasst tatsächlich angebotene aber auch noch nicht auf dem Markt angebotene Wholesale-\nAngebote. Da es kaum Wholesale-Angebote von Kabelnetzbetreibern gibt und diese nur in\nkleinen Gebieten regional zu finden sind, haben diese keinen disziplinierenden Einfluss auf\ndie Marktstellung von Swisscom. Weil die meisten Kabelnetzbetreiber nicht auf dem Whole-\nsale-Markt aktiv sind, können deren Eigenleistungen nur via Endkundenmarkt eine Wirkung\nauf den Wholesale-Markt ausüben. Der Einfluss des nachgelagerten Marktes wird in den\nRz. 147 ff. geprüft.\n\n79. Swisscom macht in Rz. 32 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 85 geltend, das\nSekretariat grenze den relevanten Markt zu eng ab, weil es nicht alle in den Bündel- oder\nKombiangeboten enthaltene Dienstleistungen berücksichtigt. Dadurch erhebe es den rechtserheblichen Sachverhalt in bundesrechtswidriger Weise unvollständig, weshalb die darauf\ngestützte tatsächliche und rechtliche Würdigung zwangsläufig falsch sei.\n\n78\nAkte Nr. 123.\n79\nBeschwerdeentscheid vom 30. Juni 2005 in Sachen Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG gegen\nWEKO, RPW 2005/3; 505 ff., Ziff. 5.2.\n80\nUrteil des BVGer vom 12. Februar 2009 betr. Zugang zum schnellen Bitstrom, RPW 2009/1, 97 ff.,\nE. 8.4.2 und E. 8.4.6.\n81\nVgl. Rz. 208.\n82\nVgl. Rz. 209.\n83\nVgl. Rz. 210.\n84\nAkte Nr. 123.\n85\nAkte Nr. 123.\n\n"}