{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n67. Der Ausschluss der drahtlosen Technologien aus dem relevanten Markt für Breitbanddienste wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht gestützt. Im Entscheid betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom 68 verweist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich\nauf ein Gutachten der WEKO vom 27. September 2004, in welchem diese zum Schluss gekommen ist, dass drahtlose Technologien zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich Eigenschaften\nund Verwendungszweck nicht als Substitut zu auf dem schnellen Bitstrom basierenden\nDienstleistungen in Frage kommen, da diese im Vergleich zu leitungsgebundenen Technologien in der Regel niedrigere Übertragungsraten zu teilweise deutlich höheren Preisen, eine\nhöhere Anfälligkeit auf Störungen, niedrigere Verbindungsstabilität und grössere Datensicherheitsrisiken aufweisen, was die verfügbaren Möglichkeiten für Anwendungen der Endkunden beschränke 69 . Das Bundesverwaltungsgericht sah im genannten Entscheid keinen\nAnlass, von dieser Marktabgrenzung abzuweichen, da sowohl die Vorinstanz als auch die\nWEKO als Fachbehörde sich ausführlich mit möglichen drahtlosen Technologien als Substitute für Dienstleistungen auseinandergesetzt hätten 70 .\n\n68. Swisscom macht in Rz. 16 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 71 geltend, BBCS\nund der schnelle Bitstromzugang bildeten einen unterschiedlichen Gegenstand, weshalb das\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. schneller Bitstromzugang nicht einschlägig sei.\nSelbst der Antrag des Sekretariats gehe davon aus, dass es sich beim BBCS und dem\nschnellen Bitstromzugang um unterschiedliche Dienste handle.\n\n69. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Entgegen der Auffassung von Swisscom ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom für die Beurteilung der Marktbeherrschung insoweit identisch, als dass sowohl beim BBCS als auch beim\nBitstrom die Infrastruktur in Form des Anschlussnetzes von Swisscom benötigt wird. Dass\nsich Swisscom darauf beruft, beim schnellen Bitstrom und beim BBCS handle es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände, weshalb das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig sein soll, erstaunt aber auch insofern, als dass Swisscom am\n18. November 2008 die Sistierung der vorliegenden Untersuchung beantragte bis das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom veröffentlicht\nhabe 72 . Entsprechend geht auch Swisscom davon aus, dass die beiden Verfahren einen Zusammenhang aufweisen, hielt sie in besagtem Schreiben vom 9. Dezember doch fest, dass\nder Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom für\ndie Beurteilung der Marktbeherrschung für vorliegende Untersuchung entscheidende Bedeutung zukomme 73 . Diese Auffassung deckt sich im Übrigen auch mit dem von Swisscom ein-\n\n68\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff.\n69\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Ziff. 8.4.3.\n70\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009, RPW 2009/1, 97 ff., Ziff. 8.4.4\n71\nAkte Nr. 123.\n72\nAkte Nr. 116.\n73\nAkte Nr. 116, S. 1.\n\n18/102\ngereichten Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz, das festhält, die\nFrage, ob Swisscom auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sei mit der rechtsgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zugang zum schnellen Bitstrom entschieden worden 74 .\n\nB.3.1.1.2.3 Wholesale-Markt (aus Sicht der ISP)\n\n70. Es hat sich ergeben, dass aus Endkundensicht drahtgebundene Zugänge zu Breitbanddiensten als Substitute zu einem DSL-basierten Breitbandinternetzugang anzusehen\nsind (vgl. Rz. 45 ff.). Dies entspricht dem (Retail-) Markt für Breitbanddienste, der die drahtgebundenen Zugänge umfasst.\n\n71. Nach der Definition des Endkundenmarktes ist vorliegend der relevante Wholesale-\nMarkt (Grosskundenmarkt) festzulegen. Im Bereich der elektronischen Kommunikation sind\nzumindest zwei Kategorien von relevanten Märkten zu betrachten: Märkte für Dienste oder\nProdukte für Endnutzer (Retail- oder Endkundenmärkte) und Märkte für Vorleistungen, die\nAnbieter benötigen, um Endnutzern Dienste und Produkte bereitzustellen (Wholesale- oder\nGrosskundenmärkte) 75 . Zwischen Retail- und Wholesale-Märkten ist grundsätzlich zu differenzieren, wenn sich die Nachfrage bezüglich Eigenschaften und Verwendungszweck in erheblichem Ausmass unterscheidet 76 . Diese Unterscheidung ergibt sich im Übrigen auch aus\nArt. 11 Abs. 3 lit. b VKU, wonach für die Abgrenzung des relevanten Marktes die Sichtweise\nder Marktgegenseite, in diesem Fall die ein Vorleistungsprodukt nachfragenden ISP, einzunehmen ist. BBCS ist ein Vorleistungsprodukt, welches ausschliesslich von den ISP nachgefragt wird, die dann ihrerseits basierend auf dem BBCS den Endkunden Breitbandinternet\nanbieten. Die Retail-Ebene besteht vorliegend aus Endkunden, welche Breitbanddienste\nnachfragen. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend eine Unterscheidung zwischen Wholesa-\nle- und Retail-Markt vorzunehmen.\n\n"}