{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n55\nTätigkeitsbericht der ComCom 2006, S. 19.\n56\nFaktenblatt WLL, BAKOM, Version 2.9a / 11. November 2006, S. 4.\n57\nWorldwide Interoperability for Microwave Access, Standard für regionale Funknetze.\n58\nCashdaily vom 23. Januar 2008, S. 2.\n59\nZ.B. kostet bei i-sat das Produkt i-sat 50 (1024/2048 kb/s) über 800 Euro pro Monat (Steuern inkl.),\nwww.i-sat.fr/pdf/tarifs.pdf, besucht am 7. November 2008.\n60\nBreitbandkommunikation in der Schweiz: Eine Standort - Bestimmung zu Infrastruktur und Nutzung,\nBAKOM, März 2005, S. 3.\n61\nZ.B. wie Bisatel, Skydsl oder Vitrinet.\n\n16/102\ncherheitsrisiken aufweisen. Dies beschränkt die verfügbaren Möglichkeiten für Anwendungen\nder Endkunden. Drahtlose Technologien kommen deshalb zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungszweck nicht als Substitut zu einem drahtgebundenen\nInternetzugang im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU in Frage.\n\n61. Swisscom macht in Rz. 25 ff. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 geltend 62 , dass\ndie drahtlosen Technologien wie UMTS, HSDPA, WLAN und WiMAX zum relevanten Markt\ngehören.\n62. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Eidgenössische Kommunikationskommission\n(ComCom) erliess am 23. Dezember 2008 eine Verfügung betreffend Bedingungen der Verrechnung von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes, die sich auf ein Gutachten der WEKO\nstützt 63 . Das genannte Gutachten der WEKO ging im Bereich Sprachtelefonie unter anderem\nvon einer fehlenden Substituierbarkeit von drahtlosen und drahtgebundenen Anschlusstechnologien aus. Die WEKO stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das erhebliche Wachstum der Mobilfunkanschlüsse zu keinem signifikanten Rückgang der Festnetzanschlüsse geführt hat. Gegen eine Austauschbarkeit spricht auch eine unterschiedliche Qualität der Verbindungen und insbesondere der Umstand, dass mittels eines Festnetzanschlusses gleichzeitig Breitbandinternetdienste nachgefragt werden 64 . Massgebend ist nicht zuletzt das Nutzungsverhalten der Endkunden. Demnach ist die drahtlose Technologie weniger als Substitut\nsondern vielmehr als Ergänzung zur drahtgebundenen Technologie zu betrachten.\n63. Die WEKO hat sämtliche drahtlosen Technologien und damit jede der von Swisscom\ngenannten Technologien geprüft und festgestellt, dass die jeweiligen Angebote aus Endkundensicht nicht mit den ADSL-Angeboten vergleichbar sind. Die drahtlosen Technologien sind\nauf den mobilen Kunden, welcher unterwegs ist, ausgerichtet und sie waren bis Dezember\n2007 entweder von der Verfügbarkeit, der Qualität, der Bandbreite und insbesondere von\nden Preisen her nicht mit den angebotenen ADSL-Diensten vergleichbar. Die Preise, welche\nSwisscom in Rz. 26 ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 zu den UMTS-Angeboten tabellarisch aufführt, bestätigen diese Sichtweise: Während das günstigste Angebot für 4.-- Franken pro Stunde zu haben ist, kosteten die günstigsten Breitbandangebote von Bluewin seit\nMärz 2006 lediglich 9.-- Franken pro Monat 65 . Zudem sind die von Swisscom in Rz. 26 genannten Angebote und Preise vom März 2009 und damit nach Dezember 2007.\n\n64. Es ist denkbar, dass drahtlose Technologien in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Beide\nDienstleistungen (drahtgebundene Breitbanddienste und drahtlose Internetanschlüsse) nehmen in ihrer Bedeutung möglicherweise weiter zu. Es findet bisher jedoch keine Substitution\nder ADSL-Anschlüsse durch mobile Anschlüsse statt, sondern die mobilen Dienste werden\nparallel eingesetzt. Daher sind drahtlose Technologien keine Substitute zu den drahtgebundenen Breitbandanschlüssen, sondern werden nur ergänzend dazu eingesetzt. Damit sind\nsie im relevanten Markt für Breitbanddienste nicht mit einzubeziehen.\n\n65. Swisscom macht in Rz. 110 f. ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 66 geltend, die\nim Antrag zitierte Praxis sei nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht des Sekretariats lasse\nsich dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 67 nur entnehmen, dass es bessere und schlechtere Substitute gebe und diesem Umstand bei der Beurteilung vollumfänglich Rechnung zu\ntragen sei. Der Ausschluss drahtloser Anschlusstechnologien lasse sich gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid nicht rechtfertigen.\n\n62\nAkte Nr. 123.\n63\nGutachten der WEKO vom 3. Juni 2008 i. S. \"Netzzugangsverfahren Verrechnung von Teilnehmeranschlüssen (VTA)\", RPW 2008/4, 745 ff.\n64\nRPW 2008/4, 747, Rz. 25\n65\nAngebot 150/50 bei Bluewin, siehe Schreiben Swisscom vom 25. Januar 2008, Akte Nr. 80, Beilage\n7.\n66\nAkte Nr. 123.\n67\nBGE 130 II 449, S. 457, E. 5.5\n\n17/102\n66. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid,\nin dem es um den Fernsehmarkt ging, stellte das Bundesgericht fest, dass eine unvollkommene Substitutionsmöglichkeit zwar eine gewisse disziplinierende Wirkung auf die Preisbildung eines marktmächtigen oder marktbeherrschenden Unternehmens auszuüben vermag,\ndiese jedoch nicht als wirksamer Wettbewerb betrachtet werden könne, da sie dem Monopolanbieter des höherwertigen Produkts erlaubt, eine Monopolrente zu erzielen, die er bei\nwirksamem Wettbewerb zwischen gleichwertigen Produkten nicht erzielen könnte. Aus diesem Grund kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der konventionelle terrestrische Empfang offensichtlich kein vergleichbares Angebot zum Kabelempfang darstelle und deshalb als\nSubstitutionsgut ernsthaft nur der Satellitenempfang in Frage kommt. Entgegen der Behauptung von Swisscom hat somit das Bundesgericht die sogenannt unvollkommene Substitutionsmöglichkeit gerade nicht als Substitut miteinbezogen. Aus denselben Gründen ist auch\ndie drahtlose Technologie als Substitut nicht einzubeziehen.\n\n"}