{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n27. Die Swisscom-Gruppe hat auf Anfang 2008 eine Anpassung ihrer Organisation vorgenommen. An die Stelle der bisherigen Gruppengesellschaften Fixnet, Mobile und Solutions\ntritt die Swisscom (Schweiz) AG mit den Geschäftsbereichen Privatkunden, Kleine & Mittlere\nUnternehmen und Grossunternehmen 35 . Die Gruppengesellschaften wurden mit der Swisscom Fixnet AG fusioniert und diese per 3. Januar 2008 in die Swisscom (Schweiz) AG umfirmiert. Die Swisscom (Schweiz) AG ist zu 100% eine Tochtergesellschaft der Swisscom\nAG. Aufgrund dieser Kontrolle zu 100%, der tatsächlich ausgeübten Kontrolle der Swisscom\n(Schweiz) AG durch die Muttergesellschaft Swisscom AG sowie aufgrund von personellen\nVerflechtungen in Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ist die Swisscom (Schweiz) AG nicht\nals Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren. Hingegen verfügt die\nSwisscom (Schweiz) AG als diejenige juristische Person, deren Verhaltensweisen vorliegend\nzu untersuchen sind, über Parteistellung im Verfahren. Als Unternehmen im Sinne von Art. 2\nAbs. 1bis KG ist jedoch die Swisscom AG zu qualifizieren. Damit verfügt auch die Muttergesellschaft Swisscom AG als materielle Verfügungsadressatin Parteistellung.\n\n28. Bezüglich des Kriteriums der Ausübung von Marktmacht nach Art. 2 Abs. 1 KG kann\nauf die Ausführungen zur Prüfung der Marktbeherrschung verwiesen werden (Rz. 35 ff.). Die\n\n32\nVgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Parteigutachten betreffend Verstoss gegen das Kartellgesetz (Akte Nr. 155).\n33\nRPW 2004/2, 407 ff., 419.\n34\nRPW 2005/3, 505 ff., 508.\n35\nMedienmitteilung Swisscom vom 14. Dezember 2007.\n\n9/102\nmarktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar 36 . Falls eine\nmarktbeherrschende Stellung bejaht wird, liegt auch die Ausübung von Marktmacht vor.\n\nB.2 Vorbehaltene Vorschriften\n29. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder\nLeistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter\ndas Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung\nüber das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich\nauf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3\nAbs. 2 KG).\n\n30. Für vorliegende Untersuchung kann geprüft werden, ob fernmelderechtliche Vorschriften bestehen, welche eine staatliche Markt- oder Preisordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1\nKG begründen könnten. Im Speziellen könnte die Frage auftreten, inwiefern die sich auf Art.\n11 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) stützenden Zugangsbestimmungen als vorbehaltenen Vorschriften qualifiziert werden könnten. Dies ist, wie nachfolgend erläutert wird, in zweifacher Hinsicht zu verneinen.\n\n31. Erstens ist die Interkonnektionsregelung im Fernmelderecht eine sektorspezifische Regulierung, die zur allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutritt, womit Fernmelderecht und Wettbewerbsrecht parallel zur Anwendung kommen 37 . Dementsprechend wurde\ndie fernmelderechtliche Interkonnektionsregulierung nach Art. 11 FMG in konstanter und gefestigter Rechtsprechung nicht als vorbehaltene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG angesehen 38 . Die gesetzliche Konzeption der Zugangsregulierung des am 1. April 2007 in Kraft\ngetretenen revidierten Fernmeldegesetzes ist die selbe geblieben wie bisher, weshalb die zitierte Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der dem Kartellgesetz vorbehaltenen Vorschriften weiterhin ihre Gültigkeit behält.\n\n32. Zweitens fällt das ADSL-Vorleistungsangebot von Swisscom (BBCS, Broadband Connectivity Service 39 ) a priori nicht unter die in Art. 11 Abs. 1 FMG erwähnten Zugangsformen.\nMit Blick auf die Entscheidpraxis der ComCom gab es bisher keine Gesuche von ISP zur\nkostenorientierten Bestimmung der Preise des BBCS. Im Ergebnis heisst dies, dass bezüglich des BBCS auch keine kostenorientierte Preisbestimmung durch die ComCom gestützt\nauf Art. 11 FMG möglich ist. Weder die Preise des Vorleistungsangebotes von Swisscom\n(BBCS) noch die Endkundenpreise unterstehen damit einer Regulierung durch das FMG.\n33. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine nach Art. 3 KG vorbehaltenen\nVorschriften bestehen.\n\nB.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen\n34. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den\nMissbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1\nKG).\n\n36\nRPW 2001/2, 255 ff., 268.\n37\nVgl. Urteil des BGer 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001, E. 6.c. Vgl. auch: STEFAN RENFER, Vom Zusammenspiel des Fernmelderechts mit dem revidierten Kartellrecht, in: Jusletter 17. Oktober 2005,\nRz. 37 ff.\n38\nUrteil BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003; Beschwerdeentscheid REKO/WEF vom 6. Februar 2004, RPW 2004/1, 205 ff.; Urteil BGer 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006.\n39\nVgl. Rz. 10.\n\n10/102\nB.3.1 Marktbeherrschende Stellung\n35. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen,\ndie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).\n\n"}