{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2009-10-19", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_ADSL-II_2009-10-19.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2010/01/adsl_ii.pdf.download.pdf/adsl_ii.pdf", "Checksum": "2676bd0df7ff988cedb969c0d7c57f81"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["ADSL II"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ADSL II"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:16", "Checksum": "e75f44eb02045f142e899defb0daff5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 19.10.2009 ADSL II\nRegeste:\nADSL II\n\n19. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 stellte das Sekretariat Swisscom das Protokoll der\nAnhörung vom 22. Juni 2009 zu 29 . Mit E-Mail vom 12. August 2009 beantragte Swisscom,\ndas Protokoll in einigen Punkten anzupassen. Alle von Swisscom gewünschten Anpassungen des Protokolls wurden übernommen, was Swisscom mit E-Mail vom 25. August 2009\nmitgeteilt wurde 30 .\n20. Mit Eingabe vom 17. August 2009 beantragte Swisscom, die vorliegende Untersuchung sei zu sistieren, da in Kürze das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren i.S. Terminierung Mobilfunk zu erwarten sei 31 . Die WEKO lehnt diese Begehren\nab. Das vorliegende Verfahren ist vom Verfahren in Sachen Terminierung Mobilfunk rechtlich\nund sachlich unabhängig. Es ist aufgrund seines normalen Fortgangs heute entscheidungsreif. Mit einer Sistierung kann zu diesem Zeitpunkt von vornherein kein Verfahrensaufwand\nder Partei mehr reduziert werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, was mit einer Sistierung\ngewonnen werden könnte. Im Gegenteil hätte eine Sistierung des laufenden Verfahrens erhebliche nachteilige Konsequenzen für die Arbeit der Wettbewerbsbehörden. Wird der Instanzenzug vollständig ausgeschöpft, könnte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S.\nSanktionsverfügung Terminierung Mobilfunk (Geschäfts-Nr. B-2050/2007) noch vor Bundesgericht und sogar bis vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen\nwerden, was erfahrungsgemäss sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Sämtliche Verfahrenshandlungen der Wettbewerbsbehörden für vorliegende Untersuchung wären somit durch die\nSistierung nicht nur wenige Monate sondern auf unbestimmte Zeit blockiert.\n\n21. Man kann sich fragen, ob mit einer solchen Berufung auf das hängige Beschwerdeverfahren wohl alle Verfahren der Wettbewerbskommission zu blockieren wären; das aber würde die Arbeit der Behörde lahm legen und wäre mit dem Gebot der behördlichen Verfahrensführung nicht vereinbar. Dazu kommt, dass die von Swisscom im Sistierungsgesuch aufgeführten und dem Bundesverwaltungsgericht im Mobilfunkfall vorgelegten Fragen die Rechtsfolge eines festgestellten Kartellrechtsverstosses betreffen, nicht aber den Hauptpunkt der\nmateriellen Würdigung, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Markt für\nBreitbandinternetdienste vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Sistierungsgesuch erst\nam 17. August 2009, d.h. rund neun Monate nach Zustellung des Antrags des Sekretariats\nund zu einem Zeitpunkt, als das Untersuchungsverfahren im Wesentlichen abgeschlossen\nwar, gestellt wurde. Swisscom nennt keine sachlichen Gründe, weshalb sie mit ihrem Sistierungsgesuch so lange zuwartete und solche sind auch nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr,\nda Swisscom in vorliegender Untersuchung bereits ein Sistierungsgesuch gestellt hat, ohne\n\n25\nAkte Nr. 141.\n26\nSiehe dazu bereits Rz. 4.\n27\nAkten Nr. 142 und 143.\n28\nAkten Nr. 145 und 146.\n29\nAkte Nr. 149.\n30\nAkten Nr. 151 und 152.\n31\nAkte Nr. 150.\n\n8/102\nauf ihre Bedenken bezüglich der Sanktionierbarkeit hinzuweisen, obschon diese Konstellation spätestens seit dem Jahr 2007 besteht und Swisscom bekannt ist.\n\n22. Mit Schreiben vom 30. September 2009 reichte Swisscom ein weiteres Gutachten\n(Partei-Gutachten \"Verstoss gegen das Kartellgesetz\") 32 ein.\n23. Auf die Angaben in den Akten sowie die Informationen aus den durchgeführten Befragungen ist in den Erwägungen weiter einzugehen.\n\n24. Die WEKO äussert sich in ihrer Verfügung nicht zu allen Randziffern der Stellungnahme vom 26. März 2009 im Einzelnen, sondern beschränkt sich in ihren Äusserungen auf die\nrechtserheblichen Vorbringen. Zu mehrfach geltend gemachten Argumenten der Stellungnahme vom 26. März 2009 nimmt die WEKO nur ein Mal Stellung.\n\nB Erwägungen\nB.1 Geltungsbereich\n25. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die\nKartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).\n\n26. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art.\n2 Abs. 1bis KG). Sofern die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaften effektiv zu kontrollieren vermag und die Möglichkeit tatsächlich ausübt, so dass die Konzerngesellschaften\nnicht in der Lage sind, sich von der Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten, wird der\nKonzern in der Regel als Ganzes kartellrechtlich erfasst (selbständige Wirtschaftseinheit), so\ndass die Tochtergesellschaften keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen 33 . Die damalige Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (REKO/WEF) hat in dem Sinne festgehalten, dass Tochtergesellschaften nicht wirtschaftlich selbstständig sind, falls sie\nvon der Muttergesellschaft beherrscht werden 34 .\n\n"}