Art. 10 EMRK. Meinungsäusserungsfreiheit. Der Ermessensspielraum, der den Staaten bei Genehmigungsverfahren zusteht, erlaubt ihnen nicht, ein Gesuch aus offensichtlich willkürlichen oder diskriminierenden Gründen abzulehnen. Weder willkürlich noch diskriminierend ist im vorliegenden Fall die Verweigerung einer Bewilligung für einen lokalen Rundfunkversuch, die aus der Notwendigkeit herrührte, unter einer grossen Zahl von Bewerbern, welche alle die durch Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, eine politische Wahl zu treffen.