Art. 8 EMRK. Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Eingriff einer Behörde. Begriff des Eingriffs einer öffentlichen Behörde zur Verhinderung von strafbaren Handlungen. Er umfasst im vorliegenden Fall die im Rahmen der internationalen Rechtshilfe vorgenommene Übermittlung von Informationen über die finanziellen Aktivitäten einer Person, selbst wenn keine Anklage vorliegt.