Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL). Beschwerde an den Schulrat gegen die von der Vorinstanz als «Verfügung» bezeichnete und mit dieser Rechtsmittelbelehrung versehene Abweisung eines Gesuches um Revision einer ungenügenden Teilnote, die während des Semesters erteilt wurde und in die Berechnung des Jahresdurchschnitts einbezogen wird. Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts. Keine formelle Verfügung über Revision einer Note, da deren Festlegung selbst keine Verfügung bildet, sondern Begründungselement einer späteren Verfügung über die Erteilung eines Diploms.