Art. 6 § 1 EMRK. Anspruch auf ein billiges (faires) Verfahren. Sachlicher Geltungsbereich. In einem freiwilligen Schiedsgerichtsverfahren kann die Verantwortlichkeit des Staates für das Wirken der Schiedsrichter nur soweit geltend gemacht werden, als die staatlichen Gerichte angerufen worden sind. Der Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist galt im vorliegenden Fall nur für das Gericht, das über die Verzögerung des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu befinden hatte.