Art. 3 EMRK. Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung. lm vorliegenden Fall, bilden die Angaben eines Asylbewerbers über politische Aktivitäten in seinem Heimatland und über seine Fahnenflucht keinen genügenden Nachweis dafür, dass er bei einer Rückschiebung in dieses Land verbotene Behandlungen zu gewärtigen hätte.