Art. 3 EMRK. Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung. Die EMRK gibt einem Ausländer keinen Anspruch auf Aufenthalt oder Asyl, und sie betrifft die Auslieferung grundsätzlich nicht. Die Auslieferung muss jedoch verweigert werden, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat Behandlungen unterworfen würde, welche diese Bestimmung verbietet. Dies trifft für Argentinien nicht zu, das als pluralistische Demokratie und als ein die Menschenrechte anerkennender Rechtsstaat anzusehen ist.