83 Abs. 1 VStrR). Dabei bestand während der Vorbereitung der Gesetzesvorlage die Meinung, dass es Sache der Bundesanwaltschaft sei, zentral für alle Bundesämter Rechtsmittel zu ergreifen. Aus diesem Grunde wird in Art. 80 Abs. 2 und 83 Abs. 1 VStrR nur der Bundesanwalt, nicht aber die beteiligte Bundesverwaltung erwähnt. Das Bundesgericht hat nun jedoch 1979 entschieden, die beteiligte Verwaltung sei selbständig zur Beschwerde legitimiert (BGE 105 IV 287). Seither beschränkt sich die Bundesanwaltschaft in der Regel auf die prozessuale Beratung der Bundesämter, wenn diese erwägen, ein Rechtsmittel einzulegen. Zu beachten ist namentlich, dass die Formerleichterungen von Art.