2. Grundsätzlich anders verhält es sich in Strafsachen, auf die das BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung findet. Die Beurteilung obliegt den kantonalen Gerichten, wenn das der beteiligten (Bundes-)Verwaltung übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben hält, oder wenn der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 21 Abs. l und 2 VStrR). Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts soll auch hier eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten (Art. 83 Abs. 1 VStrR).