Zürich 1972, S. 91 und 94). Art. 270 BStP regelt die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde abschliessend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen vorsehen. Diese sind sehr selten. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid eine konkurrierende Beschwerdelegitimation mehrerer Bundesstellen zu Recht abgelehnt (BGE 81 IV 204). 2. Grundsätzlich anders verhält es sich in Strafsachen, auf die das BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung findet.