270 Abs. 6 BStP). Die erste Kategorie bilden die sogenannten Delegationsstrafsachen im Sinne von Art. 18 BStP bzw. Art. 344 Ziff. 1 StGB, wenn der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlungen hinzutreten. Die zweite Kategorie der mitteilungspflichtigen Entscheide ist wiedergegeben in der Mitteilungsverordnung (SR 312.3), welche alle fünf Jahre revidiert wird und in der Fassung vom 12. November 1984 noch bis zum 31. Dezember 1989 gilt. Die Rechtsmittelpraxis der Bundesanwaltschaft ist zurückhaltend im Sinne einer Beschränkung auf Grundsatzfragen (vgl. dazu Peter Markus, Die Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Diss. Zürich 1972, S. 91 und 94).