In Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) an den Kassationshof des Bundesgerichts eine einheitliche Rechtsprechung garantieren (BBL 1918 IV 80). Dies setzt eigentlich nicht nur voraus, dass eine eidgenössische Behörde - das