Das in VPB 50.61 publizierte Gutachten befasste sich mit der Frage, ob der Bundesrat den Entscheid eines kantonalen Strafgerichts, ein Strafverfahren einzustellen, gestützt auf seine allgemeine Aufsichtskompetenz (Art. 102 Ziff. 2 BV), aufheben könne. Das Bundesamt für Justiz gelangte zum Schluss, die Aufhebung kantonaler Strafgerichtsentscheide stehe ausschliesslich dem Bundesgericht zu. Die Bundesanwaltschaft pflichtet dem bei und äussert sich ergänzend zu ihrer Praxis. 1. In Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art.