Somit besteht eine enge Bindung zum erwähnten Zweck der SRG. Eine Gefährdung des Auftrags im öffentlichen Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird denn in der Anzeige auch nicht geltend gemacht. Somit ist gegen den Verkauf im jetzigen Rahmen konzessionsrechtlich nichts einzuwenden. [6] Vgl. VPB 51.52A. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.52C - Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements vom 3. November 1986