So führt die Konzession weder den Verkauf von Sendungen an andere Veranstalter oder Dritte, noch die Eintrittsgelder an, welche das bei einer Sendung anwesende Publikum zu bezahlen hat. Grundsätzlich hat die SRG als Verein des Privatrechts das Recht, sich auch aus anderen Quellen als aus Werbung und Gebühren zu finanzieren unter dem Vorbehalt, dass solche Aktivitäten in einem Zusammenhang mit dem konzessionsrechtlich übertragenen Auftrag im öffentlichen Interesse stehen und die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht gefährden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Verkauf der Hörerbindung und Identifikation dient. Somit besteht eine enge Bindung zum erwähnten Zweck der SRG.