Die Konzession nennt das sogenannte «Merchandising» nicht als Finanzierungsquelle. Allein aus der Tatsache der Nichterwähnung kann die Unzulässigkeit aber nicht abgeleitet werden. So führt die Konzession weder den Verkauf von Sendungen an andere Veranstalter oder Dritte, noch die Eintrittsgelder an, welche das bei einer Sendung anwesende Publikum zu bezahlen hat.