Bei diesen Aktionen handelt es sich um zulässige «Eigenwerbung», die auf eine verstärkte Hörerbindung und Identifikation mit dem Programm abzielt. Hauptzweck solcher Aktionen ist somit nicht das Rechtsgeschäft, sondern die Erhaltung und wenn möglich die Erweiterung des Hörerkreises. Solche Strategien, die übrigens legitimerweise auch von den Lokalradios verfolgt werden, sind Folge der zunehmenden Anzahl von Veranstaltern und der damit verbundenen Konkurrenz. . Unabhängig von der Frage der Werbung bleibt zu prüfen, ob der Verkauf eine konzessionsrechtlich nicht statthafte Finanzierung darstellt. Die Konzession nennt das sogenannte «Merchandising» nicht als Finanzierungsquelle.