2 Zu Recht weist die Eingabe darauf hin, dass DRS 3 diese Waren auch verkauft und im Programm auf diesen Sachverhalt hinweist. Diese Hinweise zielen auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kauf). Abgesehen von den bereits erwähnten Elementen muss zusätzlich festgehalten werden, dass Werbung im konzessionsrechtlichen Sinne nur vorliegt, wenn die Aussage im Interesse eines Dritten erfolgt. Das ist in der fraglichen Angelegenheit nicht der Fall. Bei diesen Aktionen handelt es sich um zulässige «Eigenwerbung», die auf eine verstärkte Hörerbindung und Identifikation mit dem Programm abzielt.