Rechtsgeschäftes. Diese Aussage ist insoweit einzuschränken, als dass nicht gleichzeitig der Produktename oder der Spender (Firma usw.) in den Vordergrund gerückt werden. In diesem Fall hätte man es mit indirekter Werbung zu tun und sollte damit eine geldwerte Leistung an den Veranstalter verbunden sein, wäre der Tatbestand der verbotenen bezahlten indirekten Werbung erfüllt. Bei DRS 3 ist dies nicht der Fall. In der Regel wird nur eine allgemeine Warenbezeichnung (z. B. DRS 3 T-Shirt) verwendet.