Mithin ist die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Departementes gegeben. (Bedeutung der Aufsichtsbeschwerde vgl. VPB 51.52B II 2) Art. 14 Abs. 1 Konzession SRG verbietet jede bezahlte direkte und indirekte Radiowerbung. Weder die Konzession SRG noch die Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung vom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 364) enthalten eine Definition der Werbung. Hingegen umschreibt Art. 16 Abs. 2 der V über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) Werbung als «Sendungen, die zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen» anregen. Werden nun Waren in Hörerwettbewerben als Preise für eine richtige Antwort ausgesetzt, so fehlt das Element des