Dieses kann sich dieser Auffassung anschliessen und bejaht aus dieser Sicht seine Zuständigkeit, insoweit die anderen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nach Art. 25 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG, BBl 1981 I 285 1151) ist das EYED «mit der Aufsicht über die Einhaltung der Konzession betraut». Es wird gerügt, die Praktiken von DRS 3 seien als verbotene Werbung und unzulässige Finanzierung zu betrachten. Somit wird eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 sowie der Art. 20 ff. der Konzession SRG geltend gemacht. Mithin ist die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Departementes gegeben.