Ausgehend von der Unterscheidung zwischen programmlichen und rein finanziellen Gesichtspunkten gelangt die UBI zum Schluss, dass die Instanz dann zuständig ist, wenn der Aspekt der unabhängigen Willensbildung des Publikums zur Debatte steht. Demgegenüber, so die UBI weiter, fallen finanzpolitische und unternehmerische Fragen in die Kompetenz des EVED. Hinsichtlich dieser Eingabe vertritt die UBI die Meinung, dass die finanzielle Seite im Vordergrund steht und die Beanstandung somit vom Departement zu behandeln ist[6]. Dieses kann sich dieser Auffassung anschliessen und bejaht aus dieser Sicht seine Zuständigkeit, insoweit die anderen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.