In einer Eingabe vom 24. August 1986 wurde beanstandet, dass das dritte Programm des Deutschschweizer Radios (DRS 3) für gewisse Produkte Werbung betreibt und diese Waren verkauft. Es war vorerst die Frage zu klären, ob die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) oder das Eidg. Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement (EVED) zuständig sind. Zu diesem Zweck wurde mit der UBI ein Meinungsaustausch geführt. Ausgehend von der Unterscheidung zwischen programmlichen und rein finanziellen Gesichtspunkten gelangt die UBI zum Schluss, dass die Instanz dann zuständig ist, wenn der Aspekt der unabhängigen Willensbildung des Publikums zur Debatte steht.