Radio und Fernsehen. Verbot der indirekten bezahlten Fernsehwerbung gemäss SRG-Konzession. Beanstandung der Abgabe von Waren als Wettbewerbspreise und des Verkaufs der gleichen Produkte, die mit Werbung für das Radio versehen sind, durch das Radio. Prüfung, durch das EVED, als Aufsichtsbeschwerde. Keine Konzessionsverletzung, da diese Eigenwerbung keine Interessen Dritter begünstigt und der betreffende Verkauf eine zulässige Finanzierungsquelle darstellt.