{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-11-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_JAAC-51-52C--_1986-11-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000494.pdf?ID=150000494", "Checksum": "4bd1c5cd629aa2595adc7f0372938fe1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.52C \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 03.11.1986 JAAC 51.52C \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 03.11.1986 JAAC 51.52C \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 03.11.1986 JAAC 51.52C \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication; an..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:53", "Checksum": "04c711be9977663c75bd4d63fec2efc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 03.11.1986 JAAC 51.52C \r\n\n 2\nZu Recht weist die Eingabe darauf hin, dass DRS 3 diese Waren auch verkauft\nund im Programm auf diesen Sachverhalt hinweist. Diese Hinweise zielen\nauf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kauf). Abgesehen von den bereits\nerwähnten Elementen muss zusätzlich festgehalten werden, dass Werbung\nim konzessionsrechtlichen Sinne nur vorliegt, wenn die Aussage im Interesse\neines Dritten erfolgt. Das ist in der fraglichen Angelegenheit nicht der Fall.\nBei diesen Aktionen handelt es sich um zulässige «Eigenwerbung», die auf\neine verstärkte Hörerbindung und Identifikation mit dem Programm abzielt.\nHauptzweck solcher Aktionen ist somit nicht das Rechtsgeschäft, sondern\ndie Erhaltung und wenn möglich die Erweiterung des Hörerkreises. Solche\nStrategien, die übrigens legitimerweise auch von den Lokalradios verfolgt\nwerden, sind Folge der zunehmenden Anzahl von Veranstaltern und der damit\nverbundenen Konkurrenz. .\nUnabhängig von der Frage der Werbung bleibt zu prüfen, ob der Verkauf eine\nkonzessionsrechtlich nicht statthafte Finanzierung darstellt. Die Konzession\nnennt das sogenannte «Merchandising» nicht als Finanzierungsquelle. Allein\naus der Tatsache der Nichterwähnung kann die Unzulässigkeit aber nicht\nabgeleitet werden. So führt die Konzession weder den Verkauf von Sendungen\nan andere Veranstalter oder Dritte, noch die Eintrittsgelder an, welche das\nbei einer Sendung anwesende Publikum zu bezahlen hat. Grundsätzlich hat\ndie SRG als Verein des Privatrechts das Recht, sich auch aus anderen Quellen\nals aus Werbung und Gebühren zu finanzieren unter dem Vorbehalt, dass\nsolche Aktivitäten in einem Zusammenhang mit dem konzessionsrechtlich\nübertragenen Auftrag im öffentlichen Interesse stehen und die Wahrnehmung\ndieser Aufgabe nicht gefährden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass\nder Verkauf der Hörerbindung und Identifikation dient. Somit besteht eine\nenge Bindung zum erwähnten Zweck der SRG. Eine Gefährdung des Auftrags\nim öffentlichen Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird denn in der\nAnzeige auch nicht geltend gemacht. Somit ist gegen den Verkauf im jetzigen\nRahmen konzessionsrechtlich nichts einzuwenden.\n[6] Vgl. VPB 51.52A.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.52C - Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und\nEnergiewirtschaftsdepartements vom 3. November 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 494\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}