13 Abs. 2 dieser Verordnung kann die verfügende Behörde von der Partei eine Spruchgebühr von Fr. 100-2 000.- sowie eine Schreibgebühr von Fr. 10.- je Seite für die Herstellung des Originals und eine Kanzleigebühr von 50 Rappen je Seite für die Reproduktion weiterer Exemplare verlangen. Ein Befreiungsgrund nach Art. 19 oder 20 der Verordnung liegt nicht vor. 7. Der vorliegende Entscheid ist eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwVG und unterliegt nach Art. 98 Bst. b OG grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in Lausanne. Ein Ausschlussgrund nach den Art. 99-101 OG liegt nicht vor; insbesondere findet der Ausschlussgrund von Art. 99 Bst. d OG hier keine Anwendung.