Somit kann von einer geldwerten Leistung zugunsten der TSR und von ihr initiiert gesprochen werden, und zwar in der Höhe von Fr. 63 000.- bzw. Fr. 40000.- die Woche. Ohne Kostenpflicht der Gemeinden hätte TSR diese Summe selber aufbringen müssen, um «TV à la carte» und «Podium 86» durchzuführen. Daraus folgt der direkte Zusammenhang zwischen der Bezahlung und der Verbreitung der Werbeaussagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden Sendungen vom 28. Juli bis 1. August 1986 indirekte bezahlte Werbung enthielten. Sie verletzten deshalb Art. 14 Abs. 2 Konzession SRG. 5. Stellt die Aufsichtsbehörde eine Konzessionsverletzung fest, kann sie nach Art.