Wie auch immer die Bandenwerbung zu bewerten ist, wird diese bei der Übertragung eines Sportereignisses nicht durch den Fernsehveranstalter selber herbeigeführt. Bei Sportveranstaltungen ist die Werbung bereits vorhanden, und der Anlass kann dem Zuschauer nur zugänglich gemacht werden, wenn ein Teil dieser Aussenwerbung mit übertragen wird. Im vorliegenden Fall hat die SRG aber bewusst und aktiv an der Schaffung eines künstlichen Werbeumfeldes mitgewirkt. Die fragliche Fernsehwerbung erfolgte nicht gemäss den Weisungen im Rahmen einer Sendung, die ausschliesslich Werbung enthielt und nur der Werbung diente. «TV à la carte» und «Podium 86» sind redaktionell gestaltete Beiträge.